Fehler früh vermeiden
Gründerteams müssen sich finden. Die ersten Mitarbeiter müssen begeistert werden. Auch die Aufnahme von Venture Capital ist nur ein Zwischenschritt. Währenddessen erhöht sich die Komplexität der Unternehmung. Erfahrungsgemäß schließt dies die rechtlichen Probleme mit ein, die nicht unbedingt komplizierter, jedenfalls aber zahlreicher werden. Dann geht es an die Verhandlungen des Exits. Wer es in vergangenen Finanzierungsrunden noch nicht gemerkt hat, begreift spätestens jetzt, dass Investoren und Gründer nicht immer deckungsgleiche Interessen haben. Es entsteht eine interessante Gemengelage, die noch das i-Tüpfelchen dadurch erhält, dass operative und rechtliche Aufräumarbeit betrieben werden muss. Kurzum: Auch wenn im Tagesgeschäft für aber auch wirklich gar nichts ausreichend Zeit ist, sollten Prozesse definiert werden, die das Start-up für das Endspiel Exit fit machen. Fehler kosten Geld. Hier ein paar Klassiker:
Compliance/Corporate Governance
Beim Thema Compliance und Corporate Governance geht es darum, im Ernstfall alle wichtigen Dokumente parat zu haben. Es erfüllt uns immer wieder mit Erstaunen, mit welcher Hingabe Gründer und Investoren die Zuständigkeiten von Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung, Vetorechte der Investoren usw. verhandeln, nur um dann in der Folgezeit kaum einen Gesellschafterbeschluss, geschweige denn ein zustimmungspflichtiges Geschäft wirksam zu fassen. Auch wenn der Papierkram nervt, sollte es Sache der Gründer als Geschäftsführer sein, die erforderlichen Zustimmungen einzufordern. Dies gilt im Wesentlichen für zustimmungspflichtige Geschäfte, die alle Jahre wiederkehrende (i) Entlastung der Geschäftsführung, (ii) Feststellung des Jahresabschlusses oder (iii) Beschlussfassung über das Budget. Als ganz aktuelles Compliance-Thema bei der Abwicklung von Zahlungen im Internet ist die Einhaltung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) zu nennen. Doch es trifft nicht nur die Gründer. Über viele Jahre wurden die Regelungen über die Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), also die Frage der Anmeldung einer Venture Capital-Beteiligung beim Bundeskartellamt, von Investoren nicht beachtet.
Vendor Due Diligence
Grundsätzlich empfiehlt sich im Verkaufsprozess, mögliche Probleme frühzeitig zu kommunizieren oder – noch früher ansetzend – Risiken zu identifizieren und einer Lösung zuzuführen, bevor das Problem in den Verhandlungen aufschlägt. Mittel dafür ist die sogenannte Vendor Due Diligence, also die Due Diligence, die das Zielunternehmen im eigenen Hause durchführt, bevor der Käufer seine Berater in Bewegung setzt. Wenn wir einmal die eher korporativen Anforderungen des vorhergehenden Abschnitts außer Acht lassen, dürfte ganz überwiegend Folgendes auf der Tagesordnung stehen: Schutzrechtsübertragung zugunsten der Gesellschaft, Status der Intellectual Property, allgemeine Geschäftsbedingungen und wesentliche Kundenverträge.
Phantom Shares
Mitarbeiter werden dieser Tage fast ausschließlich über virtuelle Beteiligungen incentiviert – endlich eine Verringerung komplexer Strukturen. Der Mitarbeiter erhält beim Exit eine Vergütung, die dem Gegenwert eines Geschäftsanteils der Gründer entspricht. Bezahlt wird diese vom Start-up und belastet im Innenverhältnis pro rata die Gesellschafter, da der Käufer einen Teil des Kaufpreises in Höhe der Mitarbeiterbeteiligung zurückbehält, um diesen nach dem Exit zur Bedienung der Mitarbeiterbeteiligung in das Start-up einzulegen. Abzuraten ist fast in der Regel von komplexen Optionen oder GbR-Lösungen.
Wandeldarlehen
Wandeldarlehen sind ein häufig verwendetes Mittel zur Finanzierung von Start-ups. Sie sind einerseits rückzahlbares Darlehen, können andererseits unter bestimmten Bedingungen in Geschäftsanteile gewandelt werden. Die Rückzahlung des Darlehens entfällt im Falle der Wandlung. Wandeldarlehen dienen an sich der kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Bedauerlicherweise werden Wandeldarlehen heute inflationär eingesetzt. Es scheint, dass Gesellschafter immer dann zum Wandeldarlehen greifen, wenn sie sich nicht über die Bewertung einer an sich anstehenden Finanzierungsrunde einigen können. Wandeldarlehen belasten dann Exit-Verhandlungen. Sofern die Darlehensgeber von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, ergibt sich mitunter eine deutliche Verschiebung der Gesellschafterstruktur und eine Komplexität in der Umsetzung kurz vor Beurkundung des Exits selbst, die fast kein Käufer gerne sieht. Genauso gut kann aber auch die Darlehenskomponente Bedeutung erlangen, wenn sich der Darlehensgeber gegen die Wandlung entscheidet. Auch hier gilt: (Unnötige) Komplexität kostet Zeit. Zeit kostet Geld und lässt Opportunitäten verschwinden.
Zu den Autoren
Nicolas Gabrysch und Christian Musfeldt sind Rechtsanwälte bei Osborne Clarke in Köln und Berlin (www.osborneclarke.de) und begleiten Venture Capital-Finanzierungen für Investoren und Unternehmen sowie nationale und internationale M&A Projekte.