Erhebliche Kosten und hoher Zeitaufwand
Der Weg über das PCT-Verfahren führt nicht zu einem internationalen Patent (dieses gibt es nicht), sondern ist vielmehr eine Art Option auf spätere nationale Anmeldungen im Ausland, die dann ihrerseits zum Patent erstarken können. Diese ausländischen Anmeldungen sind aber auch wenn man aus dem PCT-Verfahren kommt mit sehr großem Zeitaufwand und erheblichen Kosten verbunden, da alle Auslandsanwälte für jedes in Frage kommende Land einzeln beauftragt werden müssen. Viele Unternehmen, Anwaltskanzleien und Universitäten, nutzen deshalb die Möglichkeit der elektronischen Vergabe von Anträgen auf Nationalisierung von PCT-Anmeldungen im Ausland.
Wie erreicht man Patentschutz im Ausland?
Angesichts der immer weiter fortschreitenden Globalisierung von Branchen und Märkten ist der Auslandspatentschutz ein wesentlicher Teil der IP-Strategie. Bevor Patenschutz im Ausland erlangt werden kann, müssen einige Hürden genommen werden. Patente haben geografische Grenzen. Ein US-Patent beispielsweise gewährt nur Schutz in Amerika. Zur Erlangung von Patentschutz im Ausland reicht man üblicherweise zuerst eine „Prioritäts“-Patentanmeldung im eigenen Land ein. Dabei kann es sich um eine reguläre Patentanmeldung oder um eine provisorische Anmeldung in Ländern wie Amerika und Australien handeln. Diese „Prioritätsanmeldung“, ob regulär oder provisorisch, dient als Grundlage für etwaige zukünftige Patentanmeldungen im Ausland. Immer öfter wird hierzu die Hinterlegung einer Vielzahl von Anmeldungen im Ausland durch Einreichen einer (zentralisierten) internationalen Patentanmeldung, die auch als PCT-Anmeldung bezeichnet wird ersetzt. Die Einreichungsfrist einer PCT-Anmeldung beträgt zwölf Monate ab dem Anmeldetag der Prioritätsanmeldung. Mit dieser Anmeldung behält man sich das Recht vor, in über 145 Vertragsstaaten des PCT Patentschutz zu verfolgen.