„Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“ So heißt es wörtlich in § 1 des Patentgesetzes. Wie so oft bei juristischen Definitionen treten durch diesen Satz mehrere Probleme an die Stelle von einem – trotzdem ist man einen kleinen Schritt weiter und kann sich an dem Satz und den definierten Merkmalen abarbeiten.
Prominente Streitfälle
Bekannt aus Funk und Fernsehen sind die Streitigkeiten um Genpatente. Genpatente kann es dabei streng genommen in Deutschland gar nicht geben, da Gene in der Natur nun mal vorkommen und von daher nicht „erfunden“, sondern allenfalls „gefunden“ bzw. „entdeckt“ werden können. Wenn allerdings auf Grundlage eines entdeckten Genes z.B. Verfahren oder Stoffe entwickelt werden, mit denen Menschen von schweren Krankheiten geheilt werden können, so gibt dies hinreichende Anknüpfungspunkte für Erfindungen, die auf der Entdeckung aufbauen.
Auch die heftigen Streitigkeiten um die Patentfähigkeit von Software schaffen es gelegentlich in die Berichterstattung der Tagespresse. Nach deutscher und europäischer Vorstellung ist Software „Sprache“ und nicht „Maschine“, also keine „Erfindung auf den Gebieten der Technik“ und somit nicht patentfähig. Entsprechend wäre auch in Deutschland und Europa ein Patentschutz wie z.B. der für Facebooks Newsfeed nicht möglich. Die negativen Folgen einer großzügigen Erteilungspraxis für Software-Patente sind in den USA und Japan zu erkennen, wo große Unternehmen sich umfangreiche Sperrgürtel aus Tausenden von teilweise trivialen Patenten sichern, sodass es immer schwieriger wird zu programmieren, ohne Patente zu verletzen. Auch in Deutschland und in Europa werden aber sogenannte computerimplementierte Erfindungen anerkannt. Erforderlich ist dafür zumindest, dass es ein technisches Produkt gibt (also keine reine Software-Lösung). Im Schutz für dieses kann dann etwaige Steuerungssoftware mit erfasst werden.