Crowdinvesting aus rechtlicher Sicht

Genussrechte und stille Beteiligungen sind flexibel ausgestaltbare Beteiligungsformen. Sie bilden gegebenenfalls bilanzielles Eigenkapital im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), geben dem Anleger dabei aber typischerweise keine Mitbestimmungsrechte im Unternehmen. Derzeit vermitteln beispielsweise die Plattformen innovestment.de, bankless24.de und fundsters.de Kapital in dieser Form. Genussrechte und stille Beteiligungen sind Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Sie dürfen ohne Emissionsprospekt platziert werden, falls der Verkaufspreis der innerhalb von zwölf Monaten angebotenen Anteile maximal 100.000 EUR beträgt. Bei größeren Emissionen ist ein Verkaufsprospekt erforderlich, dessen Erstellung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann.

Partiarische Nachrangdarlehen

Aus diesem Grund setzen etwa die Plattformen seedmatch.de und companisto.de seit Anfang 2013 auf Verträge in Form partiarischer – also mit Gewinnbeteiligung ausgestalteter – Nachrangdarlehen. Diese dürfen derzeit unabhängig vom Finanzierungsvolumen prospektfrei angeboten werden. Sie können inhaltlich relativ stark an Eigenkapital angenähert werden, lassen sich aber nicht als Eigenkapital im Sinne des HGB ausgestalten. Abhängig von ihrer konkreten Form kann es schwierig sein, partiarische Darlehen von stillen Beteiligungen zu unterscheiden, was ein latentes rechtliches Risiko darstellt. Für stille Beteiligungen gilt, wie schon gesagt, die Prospektpflicht nach VermAnlG. Teilweise gestalten Plattformen Darlehensverträge bewusst sehr eigenkapitalnah aus und bewerben diese sogar ausdrücklich als Equity-based Crowdinvesting. Dies kann dazu führen, dass ein Gericht, das im Nachgang über das Eingreifen der Prospektpflicht zu entscheiden hat, entsprechende Verträge rechtlich als stille Beteiligungen einordnet. Das Gericht würde auf dieser Grundlage zu einer Haftung des Emittenten, also des Kapitalnehmers, wegen fehlenden Prospekts gelangen. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob bei partiarischen Darlehensverträgen, die ihnen eine bestimmte Plattform vorgibt, ein solches Risiko besteht.