M&A Kolumne von Dr. Matthias Birkholz, Lindenpartners

Natürlich herrschen in der Wirtschaftswelt eigentlich komplett andere Regeln als bei der Jagd. Und auch andere als in der Kindheit. Im Kinderspiel werden Wahrheit und Pflicht noch als Alternativen verstanden. Im Zivilprozess hingegen fallen beide Begriffe in der Wahrheitspflicht, der die Parteien und Zeugen eines Zivilverfahrens unterliegen, zusammen. Dabei geht es nicht um absolute Wahrheit. Verboten ist nicht der unwahre Vortrag als solcher, sondern nur der Vortrag wider besseres Wissen. Das hat seinen guten Grund. Der Beibringungsgrundsatz und das Fehlen eines dem US-amerikanischen Discovery-Verfahren entsprechenden Mittels, auf Beweismittel zurückzugreifen, die sich im Besitz der Gegenseite befinden, legen die Bestimmung des Sachverhalts weitgehend in die Hände der Parteien. Der angemessene Preis dafür ist eine Achtung vor der Wahrheit und eine entsprechende Sanktionierung ihrer Missachtung.

Gleichwohl wird die Wahrheitspflicht vor Gericht ungefähr so stark beachtet wie Anwohnerparkschilder in Berlin-Mitte. Regelmäßig wird sie nicht absolut verstanden, sondern dem strategischen Ziel, den Prozess zu gewinnen, untergeordnet. Die Verdrehung des Sachverhalts durch falsche eigene Behauptungen gehört dementsprechend häufig ebenso zum Standardrepertoire vermeintlich honoriger Wirtschaftsführer wie die Verleitung von Zeugen zur Lüge.

Es hat sich nämlich herumgesprochen, dass eine Lüge vor Gericht im Falle ihrer Entdeckung höchstwahrscheinlich folgenlos bleibt. Regelmäßig werden nicht einmal zivilprozessuale Folgen an den durch die Entdeckung einer Lüge oftmals notwendigen Vortragswechsel geknüpft. Und ich habe in 20 Jahren vor Gericht noch nicht einmal erlebt, dass eine mehr oder weniger offensichtliche Lüge tatsächlich mit einer strafrechtlichen Sanktion geahndet wurde. Und auch die Vorschrift der ZPO, wonach eine Vereidigung eines Zeugen zu erfolgen hat, wenn das Gericht dies mit Hinblick auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält, wird praktisch nicht mehr angewandt.

Dementsprechend hat man gemeinhin durch die Lüge vor Gericht nicht viel zu verlieren, aber eine Menge zu gewinnen. Wenn sie nämlich unentdeckt bleibt, ist sie oftmals prozessentscheidend. Das gilt umso mehr, wenn die Gegenseite sich ehrlich und seriös verhält. Selbst mit komplett erfundenen und abenteuerlichen Geschichten kommt man vor Gericht nicht selten durch. Der Ehrliche hingegen ist vor Gericht oftmals der Dumme.

Kaum ein Bankvorstand oder Vorstand eines Dax-30-Unternehmens würde auf den Gedanken kommen, seinem Gegenüber in einem unbeobachteten Moment das Portemonnaie zu stehlen oder eine Bank zu überfallen. Auch die Fälschung eines Dokumentes ist eher die Ausnahme. Derartiges Verhalten gilt klar als kriminell. Die Lüge vor Gericht hingegen scheint salonfähig. Dabei ist auch sie häufig eine Straftat, nämlich versuchter oder vollendeter Prozessbetrug. Dieser ist alles andere als ein Kavaliersdelikt, sondern in dem schnell erreichten besonders schweren Fall strafbar mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und bis zu zehn Jahren. Das darin zum Ausdruck kommende Unwerturteil sollte zu denken geben, auch wenn man keine Entdeckung und Verurteilung zu befürchten hat. Die moralisch Anständigen stehlen ja nicht deswegen nicht und bringen nicht deswegen keine Menschen um, weil sie Angst vor Entdeckung und Strafe haben, sondern weil es moralisch falsch ist. Nichts anderes sollte für die bewusste Unwahrheit im Prozess gelten.

 

Dr. Matthias Birkholz ist Gründungspartner der Berliner Rechtsanwaltssozietät Lindenpartners. Die Beratung von Gesellschaften, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten im Zusammenhang mit Fragen der Pflichtverletzungen von Gesellschaftsorganen bildet einen besonderen Schwerpunkt seiner Tätigkeit.