Ab dem 10. November 2021 ist die EU-Crowdfunding-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleis
Die EU-Verordnung erweitert den Kreis der infrage kommenden Crowdfunding-Instrumente. In ihren Anwendungsbereich fallen zum Beispiel unbedingt rückzahlbare Kredite, übertragbare Wertpapiere (wie Aktien, Anleihen oder Genussscheine) und andere für Crowdfunding-Zwecke zugelassene Instrumente. Damit entstehen neue Geschäftsmöglichkeiten für Plattformen, wie etwa das Crowdlending. Hier vermittelt die Plattform Kredite, die von mehreren Privatpersonen zum Beispiel an Unternehmen vergeben werden. Das Finanzierungslimit für Projekte ohne Kapitalmarktprospekt wird EU-weit auf bis zu 5 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten erhöht.
Unterschied Nachrangdarlehen und Crowdlending „echter“ Kredite
Bei den kreditbasierten Crowdfunding-Instrumenten wurden in Deutschland bisher hauptsächlich qualifiziert nachrangige Darlehen verwendet. Diese stellen jedoch mangels einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung keine Kredite im Sinne der EU-Verordnung dar. Schwarmfinanzierungsdienstleis
Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleis ter
Crowdfunding-Plattformen benötigen künftig eine Zulassung für Schwarmfinanzierungsdienstleis
Anlagebasisinformationsblatt und Anlegerschutz
Plattformbetreiber müssen potenziellen Anlegern für jedes Angebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Dieses muss der Plattformbetreiber auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit überprüfen. Den Inhalt gibt Anhang I der Crowdfunding-Verordnung vor. Bei nicht kundigen Anlegern sind deren Kenntnisse und Erfahrungen zu prüfen, und es muss eine Simulation der Fähigkeit durchgeführt werden, Verluste zu tragen. Grundsätzlicher Höchstanlagebetrag für sie sind 1.000 EUR oder 5% ihres Reinvermögens pro Projekt. Bei höheren Investitionen muss der Crowdfunding-Dienstleister sicherstellen, dass der Anleger einen Warnhinweis erhält, dass die angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleis
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Die Crowdfunding-Verordnung gilt ab dem 10. November 2021 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Übergangsregelung: Im Anwendungsbereich der Verordnung können Plattformen bis zum 10. November 2022, oder bis die neue Zulassung erteilt wurde, weiterhin gemäß geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleis
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen mit Sitz in Göttingen. Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Gründer und Start-ups genauso wie Familienunternehmen und Emissionshäuser. Für Emittenten und Plattformbetreiber bietet GK-law.de umfassende Betreuung bei der Entwicklung von Crowdfunding-Lösungen nach nationalem Recht genauso wie nach der EU-Crowdfunding-Verordnung.
Rechtsanwältin Christina Gündel ist mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht tätig und betreut insbesondere Erlaubnisverfahren.