Bildnachweis: JUHN Partner GmbH.
Ein König ist fort, lang lebe die Königin? So einfach, wie sich das anhört, funktioniert die Unternehmensnachfolge in der Realität häufig nicht. Im Gegenteil: Die Ergebnisse des aktuellen Nachfolge-Monitorings der KfW zeigen, dass die Schwierigkeiten in mittelständischen Unternehmen eher zu- als abnehmen. Allein in der kurzen Frist 2023 und 2024 planen insgesamt 224.000 Selbstständige ihren Rückzug aus der Unternehmensleitung. Bis Ende 2027 sind es 626.000. Neben einer Flaute an Kandidierenden und konservativem Kontinuitätsmanagement spielt häufig auch ein Mangel an individuell zugeschnittenen Regelungen eine Rolle. Um den Fortbestand des eigenen Lebenswerks zu sichern, muss der Machtwechsel gründlich vorbereitet und professionell begleitet werden. Sonst drohen in puncto Steuern böse Überraschungen.
Den Ritt auf der Rasierklinge vermeiden
Herangehensweisen an die Nachfolgethematik sind sehr unterschiedlich. Es gibt Betriebe, die mehrere Generationenwechsel erfolgreich gemeistert haben und aktuell an einer Übergabe feilen, wobei sie nur noch die Details der Vermögensnachfolge klären müssen. Daneben finden sich zahleiche Firmen, die ganz am Anfang stehen. Nachwuchs aus den eigenen Reihen zu
rekrutieren, wird dabei zwar noch immer favorisiert, gestaltet sich aber zunehmend schwierig. Jungen Menschen stehen heute viel mehr berufliche Möglichkeiten offen als noch vor 10 oder 20 Jahren, folglich fällt das Interesse an der Übernahme des elterlichen Betriebs gering aus. Daher orientieren sich Inhaberinnen und Inhaber verstärkt extern, wobei sie auch hier auf
Hindernisse stoßen – allen voran die Komplexität, die Bürokratie und die Finanzierung des Übergabeprozesses. Entsprechend wichtig ist es, sich möglichst frühzeitig Gedanken über den eigenen Rückzug aus dem Geschäft zu machen. Das beginnt bei Fragen wie „Wann genau will ich aussteigen?“ oder „Wer soll die Nachfolge antreten, jemand Internes oder jemand Externes?“. Herrscht hier Klarheit, gilt es sich rechtliche Beratung zu holen, damit die Vermögensnachfolge entsprechend planvoll vorbereitet werden kann. Tut die Unternehmensleitung das nicht und eine Inhaberin oder ein Inhaber verstirbt plötzlich, greift die gesetzliche Erbfolge, was nicht zuletzt auch aus steuerlicher Sicht den Worst Case bedeutet.
Steuern über Steuern
Welche Abgaben bei einer Unternehmensnachfolge konkret anfallen, kommt im Einzelfall auf die Art der Übergabe an. Soll ein Betrieb unentgeltlich, innerhalb der Familie an die nächste Generation gehen, wird vor allem die Erbschaftsteuer relevant. Sie wird beim Tod einer Person erhoben und fällt für die Erben auf den Vermögensübertrag an. Abhängig vom Verhältnis des
Erbenden und des Verstorbenen gibt es jedoch Freibeträge, die genutzt werden können. Bei Kindern beträgt er aktuell 400.000 Euro, bei Eheleuten 500.000 Euro und bei Enkelkindern 200.000 Euro. Für andere Verwandte und Nichtverwandte gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Werden Unternehmen zu Lebzeiten familienintern übertragen, kann auch die Schenkungsteuer
relevant werden. Analog zur Erbschaftsteuer existieren auch hier Freibeträge. Diese setzen sich alle 10 Jahre zurück. Verkaufen Unternehmerinnen oder Unternehmer ihren Betrieb, erhebt der Staat in der Regel Ertragsteuern – Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dabei gibt es besonders bei Personengesellschaften einiges zu beachten. Denn Vermögen, das den Gesellschaftern und nicht dem Betrieb gehört, aber betrieblich genutzt wird, gilt als Sonderbetriebsvermögen. Das kann steuerliche Konsequenzen haben. So kann beispielsweise eine an die Firma vermietete Immobilie im Eigentum des Gesellschafters zur Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven führen.
Besser geht immer
In puncto Abgaben erlaubt der Gesetzgeber allerdings einigen Freiraum, wobei keine allgemeingültige Antwort auf die Frage nach einer optimalen Steuergestaltung existiert. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter von den Zielen der Personen, die ihr Unternehmen übertragen wollen, und der Rechtsform ihres Unternehmens. Selbst wenn die Übergabe unentgeltlich, also familienintern, erfolgen soll, gilt es Versorgungsleistungen, etwa in Form einer monatlichen Rente oder einer Abschlagszahlung, zu klären. Außerdem kann es sein, dass die Unternehmensleitung sich auch künftig ein Mitspracherecht sichern möchte, sodass keine komplette Vermögensübertragung stattfinden soll. Um Gestaltungsräume auszuschöpfen, müssen neben solchen Überlegungen zudem noch bestimmte Fristen berücksichtigt werden – insbesondere die Behaltensfrist und die Lohnsummenregel. Wird ein mittelständischer Betrieb (Vermögenswert höchstens 26 Millionen Euro) mit einem rein operativen Vermögen an die nächste Generation verschenkt oder vererbt, kann das nach den §§ 13a und 13b ErbStG steuerbegünstigt oder sogar steuerneutral geschehen, wenn die Person, die die Unternehmensnachfolge antritt, das Unternehmen und die bisherige Lohnsumme fünf beziehungsweise sieben Jahre weiterführt. Ein weiterer Punkt, wo eine Sperrfirst von sieben Jahren eine entscheidende Rolle spielt, ist das Thema Rechtsform bei einem Verkauf. Handelt es sich bei der Firma um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, hat das unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Schlimmstenfalls werden ca. 50 Prozent Steuern fällig, wohingegen im Best-Case-Szenario nach einer Umstrukturierung und unter Einhaltung der Fristen nur 1,5 Prozent an den Fiskus gehen. Entsprechend wichtig ist es, Übergaben gut und von langer Hand zu planen.
Zum Autor:
Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht, Unternehmenskäufen/-verkäufen (M&A), Beratung für Berater sowie der laufenden Steuerberatung. Er gründete im Jahr 2015 die JUHN Partner GmbH und 2017 die
JUHN BESAU GmbH. Parallel dazu betreibt er unter juhnsteuerberater auf YouTube einen erfolgreichen YouTube-Kanal.