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Wandeldarlehen sind der Favorit in der Frühphasenfinanzierung: schnell, flexibel und ohne komplizierte Gesellschafterverträge. Doch rechtliche Fallstricke, wie das Urteil des OLG Zweibrücken, erfordern Vorsicht. Warum sie trotzdem unschlagbar bleiben, erfahren Sie hier.
Wandeldarlehen (Convertible Loans; CLAs) sind in der Pre-Seed-, Seed- und Bridge-Finanzierung eine gängige Methode zur Kapitalbeschaffung. Start-ups und Investoren schätzen ihre Flexibilität und Schnelligkeit. Spätestens seit den Standardisierungsbemühungen des German Standards Setting Institute (GESSI) wurden Üblichkeiten und mehr Standardisierung in den Markt getragen. Doch es gibt Details, auf die sowohl Gründer als auch Investoren achten sollten.
Was macht Wandeldarlehen so beliebt?
Wandeldarlehen sind ein hybrides Finanzierungsinstrument, welches Fremdkapital bereitstellt, das bei Erreichen bestimmter Trigger-Events (Finanzierungsrunde) oder nach Ablauf einer gewissen Zeit (Long-Stop) in Eigenkapital umgewandelt wird. Ihre Vorteile sind Geschwindigkeit und Flexibilität – insbesondere wenn der Unternehmenswert in frühen Phasen schwer festzulegen ist. Zudem entfällt die sofortige Aushandlung eines komplexen Shareholder Agreements (das dann in der Regel durch die später hinzutretenden Fonds verhandelt werden soll).
Die Kehrseite für Investoren
Wandeldarlehen bieten Vorteile, aber auch Herausforderungen. Investoren erhalten nicht direkt Gesellschafterrechte und profitieren nicht vollständig von der Wertsteigerung des Eigenkapitals (Erhöhung der Bewertung). Ihr ROI ergibt sich aus Discount oder Cap, deren Verhandlung für sie damit entscheidend ist. Dass das SHA nicht von den CLA-Investoren mitbestimmt wird, ist aber auch einer der großen Nachteile, da man nicht am Tisch sitzt, wenn die eigenen Rechte verhandelt werden. Die Kombination aus Flexibilität, Chancen bei Discount und Cap und der meist nur kurze Zeitraum bis zur Wandlung können das Wandeldarlehen trotzdem auch für Investoren attraktiv machen und stellen insbesondere für Angel-Investoren häufig den Zugang zu vielen Start-ups dar.
Das OLG Zweibrücken – und plötzlich wird es kompliziert
Ein leider größeres Risiko für Wandeldarlehen ergibt sich aus dem umstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken aus dem Jahr 2022. Das Gericht entschied, dass die Verpflichtung eines Darlehensgebers, neue Anteile zu zeichnen, der notariellen Beglaubigung bedarf. Ebenso müsse die Gesellschafterversammlung, die die Kapitalerhöhung zulässt, notariell beurkundet werden. Diese Entscheidung hat zu Unsicherheit geführt und die Nutzung von Wandeldarlehen risikoreicher gemacht; der Markt präsentiert heute verschiedene Lösungen, da eine Beurkundung aus Zeit- und Kostengründen praktisch ausscheidet.
So geht es trotzdem richtig: Notar und Rangrücktritt
Viele Experten sehen keine Beurkundungspflicht, und es haben sich inzwischen bestimmte Workarounds etabliert – doch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Darlehensgebers erhöht die Rechtssicherheit. Eine Rangrücktrittserklärung schützt die Gründer vor Insolvenzstraftaten und sollte notfalls gesondert vereinbart werden.
Fazit
Wandeldarlehen bleiben trotz der rechtlichen Herausforderungen ein essenzielles Instrument für die Frühphasenfinanzierung (die in den USA üblichen SAFEs haben sich in Deutschland nicht durchgesetzt). Ihre schnelle Verhandlung und Abschluss sind ein großer Vorteil.
Über den Autor:
Dr. Christoph Bielak, Partner bei HADLEY seit 2022, ist Experte für Gesellschafts-, Unternehmens- und Transaktionsrecht. Er lehrt Gesellschaftsrecht und berät zu Venture Capital, M&A, Start-ups und Verantwortungseigentum.