Schwelle bei 500 Mio. EUR
Der Regulierung nach KAGB-E unterliegen alle Manager alternativer Investmentfonds mit Ausnahme solcher, die insgesamt weniger als 500 Mio. EUR verwalten und deren Fonds (AIFs) ausschließlich professionellen Investoren im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) offenstehen. Manager alternativer Investmentfonds und deren Venture-AIFs können sich der Regelung nach der Venture Capital-Verordnung unterwerfen, wenn das in den Venture-AIFs verwaltete Vermögen unter dem Schwellenwert von 500 Mio. EUR liegt und diese Fonds gleichzeitig die Anforderungen der Venture Capital-Verordnung erfüllen.
Ende der Privatplatzierung?
Die AIFM-Richtlinie enthält Regelungen für die Manager alternativer Investmentfonds selbst sowie für einen europaweiten Vertrieb der von diesen Managern verwalteten AIFs an professionelle Investoren (nach der MiFID-Definition). Der Diskussionsentwurf geht weit darüber hinaus. Er erfasst zum einen auch AIFs, die an nicht professionelle Investoren vertrieben werden (als sogenannte Publikums-AIFs), und unterwirft diese einer Produkt- und Vertriebsregulierung. Zum anderen enthält er eine Produktregulierung auch für ausschließlich an professionelle Investoren vertriebene AIFs (sogenannte Spezial-AIFs). Das bisherige Privatplatzierungsregime soll komplett abgeschafft werden.
Voller Pflichtenkatalog für Fondsanbieter
Das größte Problem für Venture Capital-Fonds stellt die Anwendung der Abgrenzung aus der AIFM-Richtlinie zwischen professionellen Investoren nach der MiFID-Definition und sonstigen Investoren auf nicht vorgesehene Regelungsbereiche dar. Die EU-Kommission hat eingesehen, dass ein wesentlicher Teil der traditionellen Venture Capital-Investoren, nämlich vermögende Privatinvestoren sowie die Investment Professionals, in der Venture Capital-Gesellschaft häufig nicht als professionelle Investoren nach MiFID qualifizieren, ohne dass diese besonders schutzwürdige Kleinanleger sind. Sie hatte deshalb den Anlegerkreis der Venture Capital-Verordnung auf sogenannte semiprofessionelle Anleger erstreckt. Diese Erkenntnis hat sich im Bundesfinanzministerium leider nicht vollständig durchgesetzt, sodass AIFs, die auch semiprofessionelle Anleger zulassen, fast durchgängig dem Produktregulierungs- und Vertriebsregime für Publikums-AIF unterworfen werden. Manager alternativer Investmentfonds, die solche Publikums-AIFs verwalten und vertreiben, treffen unabhängig von dem Wert des verwalteten Vermögens die vollen AIFM-Pflichten, d.h. insbesondere Erlaubnispflicht, Pflicht zur Verwahrstelle, Mindestkapitalanforderungen und gesetzliche Vergütungsregeln. Von der in der AIFM-Richtlinie vorgesehenen Option, alternative Verwahrstellen einzurichten, macht der KAGB-E leider keinen Gebrauch.
Beschränkte Anlagemöglichkeiten
Geschlossene Publikums-AIFs dürfen nicht direkt in Venture Capital investieren; Venture-Dachfonds bleiben jedoch auch als geschlossene Publikums-AIFs zulässig. Geschlossene Publikums-AIFs dürfen grundsätzlich nur maximal 30% außerhalb des Euroraums investieren. Für Transaktionen besteht ein weitgehender Zustimmungsvorbehalt der Verwahrstelle. Für geschlossene Spezial-AIFs sieht der KAGB-E eine unerklärliche Beschränkung der Anlageobjekte vor: Sie dürften künftig nur noch in unerheblichem Umfang in Aktien und sonstige Unternehmensanteile investieren, die als Finanzinstrumente angesehen werden. Dies ist ein massives Problem für Venture Capital-Fonds, das hoffentlich noch im Gesetzgebungsverfahren ausgeräumt wird.
Sonderregelungen für EuVECA
In dem KAGB-E sollen ferner die für die Anwendung der Venture Capital-Verordnung erforderlichen Regelungen aufgenommen werden. Ziel der Verordnung ist es, durch einen EU-einheitlichen Rahmen den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Venture Capital zu fördern. Ein qualifizierter Venture-AIF kann sich einer freiwilligen Regulierung unterwerfen, um die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ (EuVECA) zu verwenden und von einem europäischen Pass zu profitieren, der den EU-weiten Vertrieb seiner Anteile erleichtern soll. Im Gegensatz zur AIFM-Richtlinie trifft die Venture Capital-Verordnung nicht nur Regeln für die Manager alternativer Investmentfonds, sondern auch detaillierte Produktregulierungen für die EuVECA selbst. Auf Manager von VC-AIFs, die zur Anwendung der Venture Capital-Verordnung optiert haben, sollen deshalb neben der Verordnung nur bestimmte Vorschriften des KAGB-E Anwendung finden. Ein Venture-AIFs qualifiziert als EuVECA, wenn er mindestens 70% des eingezahlten und des noch nicht abgerufenen Kapitals in von KMU emittierte Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente investiert und nicht hebelfinanziert ist.
Weniger strenge Anforderungen
Investments in andere EuVECA und die beschränkte Vergabe von Darlehen an bestehende Portfoliogesellschaften sollen möglich sein. Anteile an EuVECA können an professionelle Investoren im Sinn der MiFID, an die eigenen Investment Professionals und an semiprofessionelle Anleger vertrieben werden. Letztere sind Anleger, die sich zur Investition von mindestens 100.000 EUR verpflichten und die über die erforderliche Erfahrung und Kenntnis verfügen. Die organisatorischen Anforderungen an den Manager eines EuVECA sind im Gegensatz zur AIFM-Richtlinie weniger streng ausgestaltet. Wichtige Unterscheidungen finden sich dahingehend, dass er nicht die strengen Mindestkapitalanforderungen der AIFM-Richtlinie und nicht das Erfordernis eines Risikomanagements und einer Verwahrstelle erfüllen muss.
Zu den Autoren
Dr. Fabian Euhus und Jin-Hyuk Jang sind als Associates
für die Sozietät P+P Pöllath + Partners (www.pplaw.de)
tätig und auf die Bereiche Private Equity, Venture Capital
und Private Funds spezialisiert.