Investorenschutz im Crowdinvesting

Risiken des Crowdinvestings

Der Crowdfund Act veranschaulicht neben den Chancen zugleich die Risiken des Crowdinvestings, indem er auch investorenschützende Verhaltenspflichten normiert. So bestehen Registrierungs- und Aufklärungspflichten der Plattformen oder Offenbarungspflichten der Start-ups. Damit verfolgt der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel, betrügerische Aktivitäten zu verhindern. Welch Ausmaße ein verwirklichtes Risiko nehmen kann, zeigt folgender Fall: Auf der amerikanischen Crowdfund-Plattform Kickstarter investierten mehr als 2.000 Supporter rund 340.000 USD in die für Ende 2011 geplante Produktion von High Tech Video Sonnenbrillen. Die Brillen wurden bis heute nicht produziert und auch die vorweg versprochene Gegenleistung, wie bspw. ein Paar High Tech Brillen, erhielten die Supporter bislang nicht. Mangels Aufklärung seitens des Start-ups oder der Plattform ist nicht bekannt, wie es zum Totalverlust kommen konnte. War es Betrug? War das Gründerteam zu unerfahren? Standen der Produktion gewerbliche Schutzrechte Dritter entgegen?

Vorhandener Investorenschutz

In Deutschland ist das Crowdfunding nicht speziell geregelt. Vielmehr bilden seine rechtlichen Bedingungen eine Querschnittsmaterie. Daher finden überwiegend Vorschriften des Bank-, Kapital- und Gewerberechts sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Nach den Vorschriften des BGB erfährt der Investor regelmäβig keinen umfassenden Schutz. Einen Auskunftsvertrag nach § 662 BGB, der die Plattform verpflichten würde, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts inhaltlich zu kontrollieren, schlieβen der Investor und die Plattform nicht. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass der Investor besondere Kenntnisse der Plattform in Anspruch nimmt. Vielmehr stellen die Start-ups die Projektinformationen zur Verfügung, die der Investor nutzt, ohne dabei von einer Prüfung seitens der Plattform ausgehen zu können. Zudem unterliegt das Startup in der Regel weder einer spezialgesetzlichen noch einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Crowdinvesting als stille Beteiligung oder partiarisches Darlehen ausgestaltet ist. Zwar fällt die stille Gesellschaftsbeteiligung in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), jedoch greift die Prospektpflicht ausnahmsweise dann nicht – und hiervon machen die Start-ups weitgehend Gebrauch – wenn der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 EUR nicht übersteigt. Um den Willen des Gesetzgebers nicht zu umgehen, verbietet sich auch ein Rückgriff auf die subsidiäre bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung. Das partiarische Darlehen ist hingegen bewusst vom Anwendnungsbereich des VermAnlG und somit von der Prospekthaftung ausgenommen.

Weiterentwicklung der Beteiligungsverträge

Gesetzliche Informations- und Haftungsansprüche zu Gunsten des Investors im Crowdfunding sind lückenhaft. Effektiver Rechtsschutz hängt primär von der vertraglichen Gestaltung der Beteiligungs- bzw. Darlehensverträge ab, wobei aus Investorensicht erschwerend hinzukommt, dass diese meist nicht verhandelbar sind. So muss auf die in der Praxis der Unternehmensfinanzierung gängigen Garantien der im Gründerteam verantwortlich Handelnden, dass z.B. alle gewerblichen Schutzrechte geklärt sind, oftmals verzichtet werden. Um das Crowdinvesting als Maßnahme der Unternehmensfinanzierung weiter zu entwickeln, sollten Beteiligungsverträge den Anspruch der Investoren begründen, ein detailliertes Beteiligungsangebot zu erhalten, das Geschäftsziele definiert und darlegt, wie diese Ziele erreichen werden sollen. Dabei sind greifbare Prognosen zur Finanzplanung (Einnahmen, Ausgaben, EBIT) unverzichtbar. Zudem sollte der Beteiligungsvertrag eine Pflicht des Start-ups zum vierteljährlichen Reporting vorsehen, aus dem sich der Fortschritt des Unterehmens ergibt. Für den Fall, dass prognostizierte Meilensteine nicht erreicht werden, sollte sich das Start-up gegenüber dem Investor über die Ursachen erklären.

Fazit

Um einen hohen Standard der Plattformen zu gewährleisten, ist deren Teilnahme an Zertifizierungsverfahren, welche die Plattformen anhand investorenschützender Kriterien bewerten, wünschenswert. Eine Pflicht der Plattformen, die Businesspläne inhaltlich zu überprüfen, ist aufgrund von Neutralitätszweifeln abzulehnen. Jedoch bietet sich eine von der Crowd finanzierte Prüfung der Businesspläne an. Diesem Modell folgend hat jeder Investor, noch vor Abschluss des Beteiligungs- bzw. Darlehensvertrages, die Möglichkeit, einen geringen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, damit unabhängige Gutachter mit der Prüfung des Businessplans beauftragt werden können.

 

dr. meschkowskiWilhelmi

 

 

 

 Zu den Autoren:

Dr. Alexander Meschkowski, LL.M. ist Partner der CP-Rechtsanwälte in Berlin und berät mittelständische Unternehmen in allen wesentlichen Fragen des Unternehmensrechts. Frederike Wilhelmi, LL.M. ist Referendarin am Kammergericht Berlin. Ihr LL.M. Studium, mit dem Schwerpunkt Intellectual Property and Technology Law, absolvierte sie an der Washington University School of Law in den USA.