Geteilte Geschäftsleitung – doppelte Steuer
Häufig wünschen US-Investoren die Präsenz „ihres“ Unternehmens bzw. der deutschen Entscheidungsträger in den USA und machen sie zur Bedingung für ihr Investment. Pendeln die Geschäftsführer der GmbH zwischen Deutschland und den USA und treffen ihre Entscheidungen für die GmbH jeweils dort, wo sie gerade sind, kann dies zur Teilung der Geschäftsleitung der GmbH führen. Die Folge wäre die doppelte steuerliche Ansässigkeit der GmbH – und damit die doppelte Besteuerung sämtlicher Gewinne in Deutschland und den USA. Grundsätzlich ermöglicht das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA („DBA“) die Vermeidung einer Doppelbesteuerung der GmbH, jedoch nicht bei doppelter Ansässigkeit. DBA-Schutz erfordert daher vorab die oft langwierige Verständigung der Steuerbehörden beider Staaten über die Ansässigkeit der GmbH.
Bei Verständigung auf die Ansässigkeit der GmbH in Deutschland begründet die geteilte Geschäftsleitung gleichwohl eine steuerliche Betriebsstätte in den USA. Zwar wäre die GmbH dann nur mit diesen Betriebsstättengewinnen in den USA steuerpflichtig. Die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ist in praxi aber wiederum aufwendig, sehr streitanfällig und sollte durch Wahl einer geeigneten Gestaltung vermieden werden.
Risiken für US-Tochter
Treffen die Gründer faktisch oder als Geschäftsführer wesentliche Entscheidungen für die US-Tochter, bestehen diese Risiken spiegelbildlich für die Besteuerung der US-Tochter in den USA bzw. in Deutschland. Solche lassen sich u.a. durch klar definierte Zuständigkeiten und Abstimmungsmechanismen erheblich reduzieren.