Was Unternehmen bei der Expansion in die USA beachten sollten

Verlagerung von Wirtschaftsgütern

Verlagern die Gründer die Geschäftsleitung der GmbH vollständig, weil sie zeitweise oder dauerhaft umziehen und alle wesentlichen Entscheidungen in den USA treffen, hat dies grundsätzlich den gleichen Effekt wie eine geteilte Geschäftsleitung. Denn eine GmbH mit inländischem Satzungssitz bleibt auch bei ausländischer Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Erst die (seltene) Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland führt zu einem Wegzug der GmbH mit entsprechender Abschlussbesteuerung. Ggf. löst die Verlagerung der Geschäftsleitung aber einen steuerpflichtigen Wegzug der GmbH-Gesellschafter aus (siehe unten). In praxi häufiger ist der Fall, dass die US-Aktivitäten der Gründer oder Mitarbeiter der GmbH zur Verlagerung wesentlicher Wirtschaftsgütern in die USA und parziellen Abschlussbesteuerung in Deutschland führen. Insbesondere bei immateriellen Wirtschaftsgütern (Knowhow, Patente, Marken) geschieht dies oft unbeabsichtigt, ggf bereits durch faktische Nutzung in den USA. Neben der Zuordnung immaterieller Wirtschaftsgüter birgt auch deren Bewertung erhebliches Streitpotenzial und finanzielle Risiken.

Doppelbesteuerung von Geschäftsführern und Mitarbeitern

Werden Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter der GmbH zeitweise oder dauerhaft in den USA tätig, sind Einkünfte aus dieser unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich in den USA einkommensteuerpflichtig. Behalten sie Wohnung, Lebensmittelpunkt oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bei, unterliegen dieselben Einkünften auch in Deutschland der Einkommensteuer. Sind die Betreffenden innerhalb desselben Kalenderjahres auch in Deutschland tätig und erhalten hierfür eine Vergütung, werden im schlechtesten Fall auch diese Einkünfte in beiden Staaten besteuert. Hilfe bietet ggf. das DBA, das die auch hier relevante Frage der Ansässigkeit im Zweifel nach der Staatsangehörigkeit entscheidet. Besteuert würden die fraglichen Einkünfte laut DBA aber gleichwohl nicht im Ansässigkeitsstaat (Deutschland), sondern im jeweiligen Tätigkeitsstaat. Für US-Aktivitäten gezahltes Entgelt ist daher in den USA zu versteuern, sofern nicht bestimmte Ausnahmen greifen. Dies gilt spiegelbildlich bei Ansässigkeit in den USA für Entgelt aus Inlandstätigkeiten. Wechseln Ansässigkeitsstaat und/oder Tätigkeitsstaat unterjährig, z.B. weil der Lebensmittelpunkt durch Umzug der Familie in die USA verlagert wird oder die Auslandstätigkeit unterjährig beginnt, wird überzahlte (Lohn-)Steuer auf Antrag erstattet bzw. angerechnet. Es empfiehlt sich eine sorgfältig Planung und Dokumentation vor Umzug bzw. Beginn der US-Tätigkeit.

Dividenden

Ähnliches gilt für Dividendenzahlungen an Geschäftsführer oder Mitarbeiter aus ihrer GmbH-Beteiligung. Bei DBA-Schutz werden Dividenden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Gleichwohl behält die GmbH auch für US-ansässige Gesellschafter Quellensteuer ein, die nur eingeschränkt erstattet bzw. auf die US-Steuer angerechnet wird.