Was Unternehmen bei der Expansion in die USA beachten sollten

Wegzugsbesteuerung

Ziehen Gründer oder Mitarbeiter dauerhaft in die USA, wird eine steuerpflichtige Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter fingiert. Betroffen sind ggf. auch mitziehende Angehörige. Die Steuer kann auf Antrag gestundet werden. Die spätere tatsächliche Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter wird ggf. in den USA nochmals voll besteuert, sofern nicht DBA-Schutz besteht. Dies betrifft insbesondere eine Beteiligung an der GmbH von mindestens 1%, deren Wert in der frühen Phase der Unternehmung nicht exakt zu ermitteln ist. Spätere Diskussionen mit den Steuerbehörden lassen sich durch geeignete Gestaltungen und exakte Dokumentation vermeiden.

Sozialversicherungsrecht

Sind Geschäftsführer oder Mitarbeiter dauerhaft in den USA tätig, gilt für sie im Grundsatz das US-amerikanische Sozialversicherungsrecht. Gleichwohl bleibt deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar, wenn der Betreffende von der GmbH befristet in die USA entsandt wird und dies im Rahmen seines deutschen Anstellungsverhältnisses geschieht. Es besteht dann weiterhin die Verpflichtung, Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung in Deutschland zu zahlen. Hält ein Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile an der GmbH oder eine Sperrminorität, gilt er nach deutschem Sozialversicherungsrecht allerdings nicht als Beschäftigter und unterliegt keiner deutschen Sozialversicherungspflicht.

Für die Rentenversicherung darf die Entsendung maximal fünf Jahre dauern. Bei längerem Aufenthalt in den USA können GmbH und Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmevereinbarung treffen. Aufgrund dieser Vereinbarung unterliegt der Betreffende trotz des längeren Aufenthalts in den USA weiterhin der deutschen Rentenversicherung. Für die Arbeitslosen- und Unfallversicherung kann neben der Versicherungspflicht in Deutschland gleichzeitig eine Versicherungspflicht in den USA bestehen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollte vorab mit der Social Security Administration in Baltimore geklärt werden.

Arbeitsrecht

Bei zeitlich befristeter Entsendung in die USA unterliegt das Anstellungsverhältnis mit der GmbH grundsätzlich weiterhin deutschem Recht. Für Mitarbeiter gilt dann weiterhin insbesondere das Kündigungsschutzgesetz. Amerikanische Gerichte beurteilen dies allerdings oft anders und wenden US-Recht an. Daher empfiehlt es sich, vor Entsendung einen amerikanischen Anwalt zu konsultieren.

US-Immigration

Eine Tätigkeit in den USA darf nur aufnehmen, wer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die USA (sog. Green Card) ist. Da diese nur für bestimmte Tätigkeiten erteilt wird, ist vorab zu klären, welche Kriterien für die beabsichtigte Tätigkeit erfüllt sein müssen. Sie kann über die Botschaft der USA in Berlin beantragt werden. Dies sollte frühzeitig geschehen, da die Wartezeiten für die Erteilung je nach Kategorie der Green Card erheblich sind.

 

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Zu den Autoren

Dr. Astrid Pönicke ist Rechtsanwältin bei WilmerHale in Frankfurt. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensfinanzierung. Ihr Kollege Dr. Golo Weidmann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und vertritt deutsche und internationale Mandanten in allen Fragen des Arbeitsrechts.