Sonstige Ausnahmen und Übergangsvorschriften: Vollausnahme
Verwaltet ein AIF-Manager ausschließlich Fonds, die bis zum 21. Juli 2013 ausinvestiert sind, ist das gesamte KAGB nicht anwendbar. Der AIF-Manager braucht dann keine Erlaubnis und muss sich nicht registrieren (auch kein „KAGB light“). Die von ihm verwalteten Fonds müssen die Produktvorschriften des KAGB-E nicht einhalten und insbesondere nicht in Investmentkommanditgesellschaften umgewandelt werden. Für das Merkmal „ausschließlich“ ist fraglich, ob Gruppengesellschaften eines AIF-Managers zusammen betrachtet werden. Möglicherweise reicht es aus, für Altfonds einen separaten Manager zu benennen, um alle ausinvestierten Fonds in den Anwendungsbereich der Vollausnahme zu bringen. Auch das Merkmal „ausinvestiert“ ist nicht ganz eindeutig. Bei Venture-Fonds ist vor allem fraglich, ob es ausreicht, wenn alle Erstinvestments eingegangen wurden und nur noch die Möglichkeit zu Follow-on-Investments besteht.
Teilausnahme bei Zeichnungsfrist bis maximal 21. Juli 2013
Für Fonds, deren Manager nicht unter das „KAGB light“-Regime fallen, bestehen ebenfalls Erleichterungen, wenn die Fonds bis zum 21. Juli 2013 ausplatziert (aber noch nicht ausinvestiert) sind. Bei diesen Fonds benötigt zwar der AIF-Manager die volle Erlaubnis. Die Fonds selbst müssen aber nicht alle Produktvorschriften des KAGB-E einhalten, vor allem müssen sie nicht in eine Investmentkommanditgesellschaft umgewandelt werden.
Übergangsfrist für Auflegung vor dem 22. Juli 2013
Für Fonds, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, aber noch nicht ausplatziert (und nicht ausinvestiert) sind, gilt lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen diese Fonds die volle Produktregulierung einhalten und daher in Investmentkommanditgesellschaften umgewandelt werden.