EuVECA – Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds
Seit Mitte 2011 will der europäische Gesetzgeber einen erleichterten Regulierungsrahmen für „Europäische Risikokapitalfonds“ („EuVECA“) neben der AIFM-Richtlinie schaffen. Das Vorhaben soll als Europäische Verordnung erlassen werden, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden muss, sondern unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt. Die EuVECA-Verordnung liegt inzwischen in einer abgestimmten Entwurfsfassung vom 7. Dezember 2012 vor. Damit die Erleichterungen für Venture Capitalisten von Anfang an neben der Umsetzung der AIFM-Richtlinie gelten, müsste die Verordnung bis zum 22. Juli 2013 in Kraft treten. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass EuVECA mindestens 70% ihres Vermögens in Beteiligungen an „qualifizierten Portfoliounternehmen“ investieren müssen. Dies sind nicht börsengehandelte Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und höchstens 50 Mio. EUR Umsatz oder 43 Mio. EUR Bilanzsumme. Diese Vorgaben sollten für typische VC-Fonds unproblematisch zu erfüllen sein.
Nur für Professionelle und Semiprofessionelle
EuVECA dürfen an professionelle Anleger und an eine besondere Kategorie von semiprofessionellen Anlegern vertrieben werden, nämlich solche, die mindestens 100.000 EUR investieren und die Risiken des Investments einschätzen können. Dies ist wegen der geringeren Mindestzeichnungssumme eine deutliche Erleichterung gegenüber dem KAGB-E. Auch die Beteiligung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern an eigenen Fonds ist uneingeschränkt zulässig. Für EuVECA und deren Manager ist das KAGB nur eingeschränkt anwendbar. Im Wesentlichen gilt nur eine Registrierungspflicht bei der BaFin, ähnlich wie für kleine AIF-Manager.