Ausnahmen nach den Gesetzesmotiven
- Ausgenommen sollen Carried Interest-, Managementbeteiligungs- und Co-Investment-Gesellschaften sein, die infolge der eigenen Kapitalbeteiligung der Fondsmanager („Skin in the Game“) den Interessengleichlauf zwischen Fondsmanagement und Anlegern sicherstellen sollen. Das gilt allerdings nicht für die ebenfalls oftmals parallel zum Fondsvehikel existierende Co-Investment-Möglichkeit für sogenannte Ankerinvestoren, die diesen in Ermangelung von weiteren Gebührenebenen ein zusätzliches, günstigeres Investment ermöglichen.
- Die Gesetzesbegründung in Verbindung mit den Erwägungsgründen der Richtlinie nimmt auch Joint Venture-Unternehmen aus dem Kreis der AIF aus. In Abgrenzung zu einem AIF kommen die Partner initiativ zusammen, um unterschiedliche Beiträge zu bündeln; es fehlt folglich am Einsammeln von Kapital von „externen“ Anlegern und an einem unbestimmten Anlegerkreis. Aus gleichen Erwägungen sollten unseres Erachtens, auch wenn kein unternehmerischer Einfluss im Zielunternehmen begründet wird, auch sogenannte Club Deals (auch von Business Angels) aus dem Anwendungsbereich des KAGB fallen.
- Single Family Offices, im Sinne von (bank-)unabhängiger Verwaltung von privaten Großvermögen einer einzelnen Familie sind ebenfalls laut Gesetzesbegründung vom KAGB-Anwendungsbereich ausgenommen. Mangels einer Anzahl von Anlegern qualifiziert das Family Office-Vehikel nicht als Investmentvermögen. Das entspricht auch der gegenwärtigen weitreichenden Erlaubnisfreiheit unter dem KWG. Ob Multi Family Offices (Verwaltung des Vermögens von mehreren Familien) ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, ist zurzeit weniger klar. Allerdings sollte sich der für ein kollektives Investmentvermögen erforderliche „pooled return“ im Sinne eines gemeinsamen Nutzens für die Gesamtheit der Anleger und damit die Anwendbarkeit des KAGB kautelarjuristisch vermeiden lassen, und zwar durch die jeweils vertragliche Absprache gerichtet auf die individuelle Optimierung der einzelnen Familienvermögen. Auch sogenannte Managed Accounts, also die Ausgliederung des Investmentmanagements für einen einzigen institutionellen Anleger auf externe Berater, könnten durch ein solches vertragliches Individualverhältnis mangels Organismus für gemeinsame Kapitalanlage aus dem KAGB-Anwendungsbereich herausfallen.
- Die immer populärer werdenden Plattformen des Crowdinvesting können abhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung (bloße Vermittlung eigenständiger partiarischer Nachrangdarlehen im Unterschied zu einer gemeinsam auftretenden Kapitalsammelstelle) in den Anwendungsbereich des KAGB fallen. Ist der Anwendungsbereich eröffnet, gelten die Registrierungs- und weitergehenden Pflichten nach § 2 Abs. 5 KABG-E (u.a. Verwahrstellen- und Prospektpflicht mit Hinweis auf fehlende BaFin-Lizenz).
Schließlich dürften auch die vielen Bürgerbeteiligungen, die vielfach als Genossenschaften organisiert sind und beispielsweise in regionale Erneuerbare-Energien-Projekte investieren, zukünftig zumindest in den Anwendungsbereich des KAGB „light“ fallen.
Zu den Autoren:
Dr. Wolfgang Weitnauer ist Gründer der Kanzlei Weitnauer und vor allem tätig für Venture Capital-Fonds und Technologieunternehmen. Lutz Boxberger ist seit April 2013 Partner der Kanzlei und spezialisiert auf die vollumfängliche steuerrechtliche Beratung im Zusammenhang mit alternativen Investments an der Schnittstelle zum Investmentaufsichtsrecht.