b) Garantien
Auch im Rahmen der abzugebenden Garantien erlangt die Vereinbarung einer Media for Equity-Beteiligung Relevanz, wobei sich gerade die Garantiegeber insoweit absichern sollten. Üblicherweise wird die Haftung für die Verletzung von Rechtsgarantien der Höhe nach auf das getätigte Investment des Investors beschränkt. Soweit im Zeitpunkt eines Garantiefalls nur ein Teil der Medialeistung erbracht wurde und gegebenenfalls auch nicht mehr erbracht wird, vermag eine Begrenzung auf das Gesamtvolumen der Medialeistungen jedoch nicht gerechtfertigt sein. An dieser Stelle wird es primär von den verschiedenen Verhandlungspositionen abhängen, welche Haftungshöhe zur Anwendung kommt.
c) Anpassung der Beteiligungsquote
Im Gegensatz zu einem typischen Venture Capital Investment, in dem regelmäßig eine einmalige Zahlung des Investors in die Kapitalrücklage fällig wird, erbringt der Media-Investor die Medialeistungen sukzessive über einen längeren Zeitraum. Dieser sukzessiven Leistungserbringung muss im Rahmen des Beteiligungsvertrags Rechnung getragen werden. Soweit die Medialeistung nicht oder nicht mehr erbracht werden kann, bedarf es einer Anpassung der Beteiligungsquote des Media-Investors. Hierbei stehen den Parteien grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann z.B. eine Rückübertragungsverpflichtung von Anteilen des Media-Investors vorgesehen oder die Erbringung weiterer Medialeistungen bzw. die Verpflichtung einer zusätzlichen Barzahlung vereinbart werden. Für die bestehenden Gesellschafter muss im Ergebnis sichergestellt werden, dass der Media-Investor nur bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Medialeistungen sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft erhält oder behalten darf. Bei einem insgesamt stimmigen Vertragswerk lassen sich darüber wirtschaftlich hochrelevante Klauseln, wie zum Beispiel Verwässerungsschutz und Erlöspräferenzen, mittelbar mitregeln, soweit sie direkt an die Beteiligungsquote anknüpfen.
Fazit:
Die genannten Punkte stellen nur beispielhaft einige der Aspekte dar, die im Rahmen von Media for Equity-Beteiligungen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig bedürfen auch weitere typische Regelungen des Beteiligungsvertrages (z.B. Regelungen zum Verwässerungsschutz etc.) spezifischer Anpassungen in Bezug auf die Media for Equity-Beteiligung.
Zu den Autoren:
Dr. Marco Eickmann und Eckhardt Weber sind Rechtsanwälte im Münchener Büro von P+P Pöllath + Partners. Eickmann ist spezialisiert auf M&A- und Venture Capital-Transaktionen. Weber arbeitet seit 2012 im M&A- und Venture Capital-Bereich bei P+P.