Anforderung an das Unternehmen
Die in der Förderrichtlinie abschließend aufgezählten Qualifikationsvoraussetzungen setzen für das zu finanzierende Start-up, das als Kapitalgesellschaft zumindest mit Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland strukturiert sein muss, unter anderem voraus, dass dieses nicht älter als zehn Jahre sein darf, weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. EUR aufweist. Außerdem muss es sich um ein wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen handeln, welches nicht „in Schwierigkeiten“ im EU-rechtlichen Sinne steckt. Überdies muss das Start-up einer innovativen Branche angehören. Hierfür führt das BAFA eine Liste von Branchen, deren Innovationsgrad als förderungsbedürftig und -fähig eingestuft wird.
Anforderungen an den Investor
Aufseiten des Investors bestimmt die Richtlinie, dass es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der EU handeln muss, die nicht mit dem Start-up verbunden sein darf. Auch ist der Erwerb von Anteilen durch eine Holding-GmbH gestattet, sofern der Privatinvestor deren alleiniger Anteilseigner ist und deren alleiniger Geschäftszweck im Eingehen und Halten von Beteiligungen besteht. Weiteres wichtiges Postulat ist, dass es sich bei dem Wagniskapital des Investors um Eigenmittel handelt. Einer Fremdfinanzierung des zu investierenden Betrages durch Bankdarlehen wird durch die Richtlinie somit die Zuwendungsfähigkeit entzogen. Ferner unterliegt der Privatinvestor einer sogenannten Mindesthaltedauer: Er muss die Anteile mindestens drei Jahre halten, wenn er den Zuschuss nicht zurückerstatten will. Es wird nur das Initialinvestment des Investors gefördert, und somit ist eine Aufstockung von Anteilen nicht förderungsfähig. Zwingend muss es sich dabei um gewöhnliche Anteile handeln, d.h. um Anteile, die vollumfänglich an Chancen und Risiken des Start-ups beteiligt sind. Eine gewinnunabhängige Fixvergütung, etwaige Vorrechte des Investors auf Gewinnausschüttung bei der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft sowie die Möglichkeit vor Ablauf der Mindesthaltefrist aus dem Start-up auszusteigen, widersprechen den Voraussetzungen, die der Investor erfüllen muss. Gestattet sind aber Verwässerungsschutz- und Liquidationspräferenz-Vereinbarungen, wenn diese „marktüblich“ für alle Investoren einer Finanzierungsrunde gleich ausgestaltet sind und keine Besserstellung einzelner Investoren darstellen.
Umfang der Förderung
Der Investitionszuschuss sieht einen 20%igen Zuschuss auf das Investment vor. Eine Förderung kann ab einer Einzelinvestition in Höhe von 10.000 EUR (Zuschuss: 2.000 EUR) beantragt werden. Das förderfähige Höchstinvestment pro Investor – und Start-up – beträgt 250.000 EUR p.a. (Zuschuss: 50.000 EUR). Das förderfähige Höchstinvestment pro Start-up aller Investoren beträgt 1 Mio. EUR p.a. – der maximale Zuschuss an alle Investoren eines Start-ups beträgt 200.000 EUR.
Antragsverfahren/Risiken
Das Antragsverfahren sieht vor, dass zunächst das Start-up seine Förderfähigkeit durch Nachweis der oben genannten Voraussetzungen feststellen lässt. Im Anschluss kann der Investor den Zuschuss bewilligen lassen – beteiligt sich der Investor an der Gründung des Start-ups ist die Reihenfolge der beiden Anträge gedreht. Das Fördertestat des Start-ups ist sechs Monate und der Bewilligungsbescheid des Investors drei Monate gültig – innerhalb dieser Zeitspanne muss der entsprechende Finanzierungsvertrag zwischen Start-up und Investor abgeschlossen werden.
Fazit
Da der Zuwendungsempfänger der Privatinvestor ist, sollte er mit dem Eingehen der Investmentverpflichtung gegenüber dem Start-up warten, bis die Anträge auf Zuschuss positiv beschieden sind – ansonsten trägt er das Risiko, dass sein schon getätigtes Investment nicht bezuschusst wird. Da einige der oben genannten Zuwendungsvoraussetzungen sowohl beim Investor als auch beim Start-up über die Mindesthaltedauer von drei Jahren fortbestehen müssen, trägt der Investor das Risiko, dass er den Zuschuss zurückzahlen muss, wenn die Fördervoraussetzungen entfallen. Da er zumindest beim Start-up das Fortbestehen der Fördervoraussetzungen mangels hinreichender Einflussmöglichkeiten letztlich nicht beherrschen kann, sollte er in den Beteiligungsverträgen geeignete Risikoverteilungsregelungen vereinbaren.
Zu den Autoren
Dr. Benjamin Monheim (l.) ist Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht bei der internationalen Anwaltskanzlei Osborne Clarke am Standort Köln. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind unter anderem Gründungsberatung und Venture Capital. Nicolas Gabrysch ist Rechtsanwalt und Partner bei Osborne Clarke in Köln und Berlin. Er begleitet Venture Capital-Finanzierungen und M&A-Projekte und hat einen Schwerpunkt im Bereich Digital Business.