Zum einen besteht noch keine Einigkeit innerhalb der Gesetzgebungsorgane über den Inhalt der Neuregelungen; zum anderen ist unklar, wann die Änderungen durch das noch zu beschließende AIFM-Steueranpassungsgesetz in Kraft treten werden. Es sollte jedoch damit gerechnet werden, dass das InvStG n.F. rückwirkend zum 22. Juli 2013 in Kraft tritt, da ansonsten für die Periode zwischen dem Inkrafttreten des KAGB und des InvStG n.F. keine eindeutige steuerrechtliche Regelung existierte. Dies dürfte auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip des Verbots der rückwirkenden Besteuerung darstellen, da die wesentlichen Details der Neureglung seit Längerem öffentlich diskutiert werden und insoweit wohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Vertrauensschutz zugunsten der Steuerpflichtigen bestehen dürfte.
Folgen für Fonds und Anleger
Anders als das KAGB, das als Regelungssubjekt den Manager eines Fonds in den Mittelpunkt stellt, folgt die Bedeutung der steuerrechtlichen Änderungen für die Praxis daraus, dass das InvStG n.F. – wie auch schon bisher – die steuerlichen Folgen für den Fonds und dessen Anleger regelt. Für strategische Anlageentscheidungen und die Besteuerung der Anleger und damit auch die Strukturierung ist somit die Beurteilung nach dem InvStG n.F. wesentlich.
Anwendbarkeit und Voraussetzungen
Die Systematik des InvStG bleibt grundsätzlich erhalten, und Investmentfonds bleiben von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Jedoch gilt dies nur noch für Anlagevehikel und deren Anteile, wenn sie unter den Begriff des Investmentfonds nach dem InvStG n.F. zu subsumieren sind. Keine Anwendung findet das InvStG n.F. auf Vehikel, für die das KAGB nicht anwendbar ist, auf Vehikel nach dem Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz sowie auf im öffentlichen Interesse oder mit staatlicher Hilfe agierende Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Investmentfonds im Sinne des InvStG n.F. sind somit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere („OGAW“) und alternative Investmentfonds („AIF“) im Sinne des KAGB. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Fonds einer Investmentaufsicht in ihrem Sitzstaat unterstellt sind, ihren Anlegern ein jährliches Recht auf Rückgabe der Anteile gewähren und nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegen. Außerdem muss die Vermögensanlage zu mindestens 90% in enumerativ im InvStG n.F. aufgezählte Anlagen erfolgen. Von besonderer Bedeutung dürfte hier sein, dass maximal 20% des Vermögenswertes in Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften investiert werden dürfen. Dies dürfte ein entsprechendes Investment insbesondere für Private Equity- und Venture Capital-Fonds unattraktiv machen.