2. Spezial-AIF (Spezialfonds)
Mittelbare Beteiligungen unter Nutzung eigener Investmentvermögen (AIF) haben erheblich an Bedeutung gewonnen. Die marktführenden KAG haben diesen Trend erkannt und in fachliche Ressourcen investiert, um die Umsetzung derartiger Investments begleiten zu können. Rechtlich verlagert sich die Prüfung damit vom Investor auf die KAG, die die Voraussetzungen für die Erwerbbarkeit des Investments für den Spezialfonds sicherstellen muss. Gelten für den Investor neben steuerlichen im Wesentlichen versicherungsaufsichtsrechtliche Anforderungen, sind es beim Spezialfonds investmentrechtliche Vorgaben. Abhängig vom Typ des Spezialfonds sind unterschiedliche Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Beteiligungen an Infrastrukturfonds können vor allem als Wertpapiere, Anteile an Investmentvermögen oder Unternehmensbeteiligungen qualifizieren. Die Einführung des neuen Investmentrechts (KAGB) hat jüngst zu Unsicherheiten geführt, ob Beteiligungen an Infrastrukturfonds überhaupt noch für Spezialfonds erworben werden können. Hierauf hat die Investmentaufsicht (BaFin) jedoch kurzfristig reagiert und in einem FAQ bestätigt, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds (weiterhin) auch als Unternehmensbeteiligungen erworben werden können.
Ist der Spezialfonds nicht berechtigt, Unternehmensbeteiligungen zu erwerben, ist ein Erwerb nur möglich, wenn die Anteile am Infrastrukturfonds als Wertpapiere qualifizieren. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, können eine Reihe zusätzlicher struktureller (z.B. Feeder, Verbriefung) oder rechtlicher Maßnahmen (Handelbarkeit, Verlustbegrenzung) erforderlich sein.
Waren in der Vergangenheit neben der aufsichtsrechtlichen Erwerbbarkeit nur die allgemeinen steuerlichen Folgen zu bedenken, so erlangt die steuerliche Prüfung aufgrund der anstehenden Änderungen des Investmentsteuerrechts (AIFM-Steueranpassungsgesetz) bei Spezialfonds eine besondere Bedeutung. Durch die Einführung eines vollständig neuen und für steuerliche Zwecke eigenständigen Katalogs von Voraussetzungen für die Behandlung als Investmentfonds wird sich insbesondere bei Infrastrukturfonds die Frage der Erwerbbarkeit aus steuerlicher Sicht stellen, da Unternehmensbeteiligungen und Beteiligungen an geschlossenen Fonds nur noch im Rahmen einer 10%igen „Öffnungsquote“ (gerne auch als „Schmutzquote“ bezeichnet) erworben werden können, es sei denn, die Anteile am Infrastrukturfonds lassen sich als Wertpapiere einstufen. Somit kann sich auch aus steuerlicher Sicht die Notwendigkeit ergeben, zusätzliche strukturelle Maßnahmen zu veranlassen, um die Erwerbbarkeit zu ermöglichen. Die Wertpapiereigenschaft des Anteils am Infrastrukturfonds könnte sich dabei zukünftig als ein zentraler Schlüssel herausbilden.