Bindung der Gründer
Die Gründer und ihr Einsatz für das Unternehmen bilden eine wichtige Grundlage für die Investitionsentscheidung eines Investors. Fast immer beinhalten Beteiligungsverträge Vesting-Regeln, um die Gründer an das Unternehmen zu binden. Im Kern sehen diese vor, dass ein Gründer seine Beteiligung an dem Unternehmen (teilweise) verliert, wenn er seine Tätigkeit für das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Vesting-Periode) vorzeitig beendet. Der Gestaltungsspielraum solcher Klauseln ist groß. In der Regel wird ein gestaffeltes Vesting vereinbart. Je später ein Gründer das Unternehmen während der Vesting-Periode verlässt, desto weniger Anteile verliert er. Vielfach wird danach differenziert, ob ein Gründer sein Ausscheiden zu vertreten hat (Bad Leaver) oder nicht (Good Leaver). Gründer sollten berücksichtigen, dass als Unterscheidungsmaßstab detailliert geregelt wird, in welchen Fällen ein Gründer als Bad Leaver ausscheidet. In Beteiligungsverträgen werden hieran Rechtsfolgen geknüpft, insbesondere in welcher Höhe der ausscheidende Gründer eine Abfindung für seine aufzugebenden Anteile erhält. Neben dem Vesting wird üblicherweise vorgesehen, dass die Gründer ihre Anteile (zeitlich befristet) nicht veräußern dürfen.
Garantien der Gründer
Gründer müssen in Beteiligungsverträgen gegenüber Investoren häufig bestimmte Garantien zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen des Unternehmens abgeben. Für die Richtigkeit der Garantien haften die Gründer persönlich und verschuldensunabhängig. Aus Sicht der Gründer ist es vorteilhaft, wenn sich bestimmte Garantien nur auf die Kenntnis der Gründer von bestimmten Umständen beziehen. Garantien sollten ferner abschließend geregelt werden.
Sachgerecht und üblich ist es, die Haftung der Gründer der Höhe nach zu begrenzen und für Bagatellverstöße durch die Vereinbarung von Freigrenzen oder Freibeträgen auszuschließen. Schließlich sollte eine Verjährung der Garantieansprüche vereinbart werden.