Weitere Änderungen möglich
Für 2014 muss aber wohl mit einer erneuten Änderung des InvStG gerechnet werden, denn der Bundesrat hat zwar dem Gesetz in der ursprünglich abgelehnten Fassung zugestimmt, hat jedoch hinsichtlich der damals im Vermittlungsausschuss strittigen Punkte die Bundesregierung gebeten, über alternative Regelungen nachzudenken. Konkret geht es um die nun im Entwurf eines InvStG n.F. nicht mehr enthaltene Strafbesteuerung – vorgesehen waren 6% p.a. steuerliche Mindestverzinsung, ohne Exit-Möglichkeit – von Anlegern eines AIF, die als Kapital-Investitionsgesellschaft nach dem InvStG n.F. gelten, also in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft strukturiert sind.
Nachteil durch Umstrukturierung vermeiden
Tatsächlich handelt es sich um eine nicht unerhebliche Anzahl von AIF, die als Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert sind, auch wenn die überwiegende Mehrzahl der „Investitionsgesellschaften“ als Personen-Investitionsgesellschaft betrieben wird. Sollte es 2014 tatsächlich zu einer entsprechenden Änderung des dann – wohl hoffentlich in Kraft getretenen – neuen InvStG kommen, sollten AIF, die steuerlich als Kapital-Investitionsgesellschaft qualifizieren, gegebenenfalls über eine Umstrukturierung nachdenken, wenn sie erhebliche Besteuerungsnachteile für ihre Investoren vermeiden möchten.
Ende der Registrierungsfrist für AIFM
Mit Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 begann auch eine einjährige Registrierungsfrist für Manager von AIF, die am 21. Juli 2014 abläuft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle unter die Vorschrift fallenden AIFM eine entsprechende Registrierung beantragt haben. Der Abschluss des Registrierungsverfahrens bis zum diesem Zeitpunkt ist hingegen nicht notwendig.