Fondsstrukturen nach dem KAGB
Die Investitionen erfolgen entweder direkt oder über Fondsstrukturen, wie etwa über die beiden deutschen Fonds Social Venture Fund und BonVenture. Fondsstrukturen bieten neben einer Diversifizierung der Investitionen insbesondere die Vorteile eines professionellen Fondsmanagements und eines umfangreichen Deal Sourcings. Die Fonds sind in der Regel wie ein Private Equity-Fonds organisiert. Ein Fondsmanager übernimmt die Auswahl und Verwaltung der Portfoliounternehmen, während Investoren die Gelder für den Erwerb der Unternehmen auf Abruf zur Verfügung stellen, und zwar in der Erwartung einer Kapitalrückzahlung zuzüglich einer finanziellen und sozialen Rendite. Aus regulatorischer Sicht unterfallen die Manager dieser Fonds dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und damit der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, d.h., sie bedürfen entweder einer Erlaubnis oder unterliegen zumindest einer Registrierungspflicht. In der Regel werden die Fonds sich jedoch für eine bloße Registrierung entscheiden, um den immensen Folgepflichten einer Erlaubnis zu entgehen. Die bloße Registrierung als kleiner Fondsverwalter unter dem KAGB unter Verzicht auf die Einholung einer Erlaubnis ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass u.a. die Mindestanlagesummen pro Investor 200.000 EUR betragen. Als Alternative hierzu bietet sich eine Registrierung unter der jüngst verabschiedeten europäischen Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum an („EuSEF-Verordnung“). Mit dieser Verordnung will der europäische Verordnungsgeber den Zugang zu Kapital für Sozialunternehmen erleichtern. Eine EuSEF-Registrierung bietet insbesondere den Vorteil eines vereinfachten europaweiten Vertriebes der Fondsanteile und einer geringeren Mindestanlagesumme von 100.000 EUR pro Anleger. Die Investitionsstrukturen dieser Fonds ähneln denen von Private Equity-Fonds, sind aber weniger komplex. Häufig sind Eigenkapitalbeteiligungen in Verbindung mit Gesellschafterdarlehen oder stillen Beteiligungen.
Fazit
Beteiligungskapital für Sozialunternehmen bildet für die Beteiligten eine interessante Alternative zu herkömmlichen Finanzierungsformen. Für die meist jüngeren Sozialunternehmen sind Kreditfinanzierungen kein gangbarer Finanzierungsweg. Ähnliches gilt für öffentliche Fördermittel, diese eignen sich wegen ihrer Zweckgebundenheit meist weniger für den innovativen Ansatz von Sozialunternehmen. Klassische Venture-Fonds sind wegen ihrer Exit-Orientierung meist keine geeigneten Finanzierungspartner. Sozialinvestoren bieten demgegenüber geduldigeres Kapital und häufig Zugang zu Netzwerken und wirtschaftlichem Know-how. Neben einer Portfoliodiversifizierung können Sozialinvestoren das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden: Tue Gutes und verdiene Geld damit.
Zu den Autoren:
Philipp von Braunschweig, LL.M. (Fordham), ist Partner am Münchner Standort und Dr. Sebastian Käpplinger, LL.M. (Penn State), Counsel im Frankfurter Büro von P+P Pöllath + Partners. Beide Rechtsanwälte sind insbesondere auf die Beratung im Private Equity- und Venture Capital-Bereich spezialisiert.