BGH zur Veräußerung von GmbH-Anteilen

BGH bleibt seiner Linie treu

Der Beschluss: Laut BGH darf das Registergericht die Einreichung der Gesellschafterliste nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass diese durch einen Schweizer Notar vorgelegt worden sei. Dabei berufen sich die Richter auf die Annexkompetenz von ausländischen Notaren, und zwar in solchen Fällen, in denen der Notar „aufgrund der Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundung“ eine Anteilsveräußerung beurkundet. Außerdem machen sie deutlich, dass die Rechtsprechung aus dem Jahr 1981 aufgrund der Änderungen im GmbHG durch das MoMiG nicht hinfällig sei.

Ein BGH-Beschluss mit Haken

Im Beschluss wird allerdings die für die Rechtssicherheit des Anteilserwerbs entscheidende Frage offengelassen – nämlich, welche Auslandsbeurkundungen nun als „gleichwertig“ einzustufen sind? Selbst für die Schweiz bejaht der BGH eine Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich. Stattdessen verweist er im Zusammenhang mit der Frage der Gleichwertigkeit auf die Änderung des Schweizer Obligationenrechts von 2008, laut welcher Anteilsveräußerungen von Schweizer GmbHs nicht mehr beurkundungspflichtig sind. Die Richter verzichten jedoch darauf, sich festzulegen, ob sie dieser Gesetzesänderung einen Einfluss auf die Frage der Gleichwertigkeit der Beurkundung in der Schweiz beimessen. Hinsichtlich der Beurkundung in anderen Ländern enthält der Beschluss gar keine Aussage.

Klarheit gefordert

Das OLG Düsseldorf 2011 hat übrigens unter Berücksichtigung der Änderung des Obligationenrechts die Beurkundung einer Anteilsveräußerung in der Schweiz bereits als zulässig anerkannt – eine Perspektive, die von zahlreichen Stimmen der juristischen Fachwelt geteilt wird. Rechtssicherheit bei Auslandsbeurkundungen kann dieses Urteil insbesondere nach dem BGH-Beschluss nicht gewährleisten. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH an diesem entscheidenden Punkt bald Klarheit schafft.

Fazit

Trotz des aktuellen BGH-Beschlusses bewegen sich Veräußerer und Erwerber bei der Beurkundung einer GmbH-Anteilsveräußerung im Ausland weiterhin auf unsicherem Gelände, sodass meines Erachtens die Beurkundung in der Schweiz aufgrund des Wirksamkeitsrisikos vorerst keine Alternative zur Beurkundung in Deutschland darstellt.

C1 Andreas HeckerZum Autor
Andreas Hecker ist Rechtsanwalt am Düsseldorfer Standort der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er berät Gründer, Investoren und Unternehmen zum Gesellschaftsrecht und zu Corporate Governance. Außerdem hat er sich auf die Begleitung von Restrukturierungen und Unternehmenstransaktionen spezialisiert.