VC Magazin: Sie sind der Private Equity-Szene seit vielen Jahren verbunden bzw. ein Teil davon. Kurz und knapp: Was waren unter steuerlichen Gesichtspunkten die signifikantesten Veränderungen für Initiatoren von Private Equity-Fonds in den letzten 20 Jahren?
Veith: Betrachtet man die letzten zwei Jahrzehnte, ist zunächst die Entwicklung hin zum BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 zu nennen. Also die Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom steuerlichen Gewerbebetrieb. Dieses Thema war lange Zeit offen, zunächst wurde es über verbindliche Auskünfte im Einzelfall abgedeckt. Seit elf Jahren gibt es nun durch das BMF-Schreiben eine bundesweit einheitliche Regelung. In den letzten Jahren gab es Unsicherheit aufgrund der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 und der Frage, wieweit das BMF-Schreiben und die damit verbundene Praxis Bestand hat. Zweitens die Besteuerung des Carried Interest. Angefangen von einer weitgehenden Steuerfreiheit, soweit er sich aus Veräußerungsgewinnen gespeist hat, bis 2003. Im Vorfeld gab es eine lange akademische Auseinandersetzung zu der Frage, ob man den Carried Interest steuerlich in eine Tätigkeitsvergütung umqualifizieren kann/darf/muss. Die Finanzverwaltung hat den Carried Interest dann in eine Tätigkeitsvergütung umqualifiziert. Das hätte im Grundsatz zu einer Vollbesteuerung geführt. 2004 gab es als Kompromiss die gesetzliche Regelung zum Halbeinkünfteverfahren – also hälftige Steuerfreiheit – und zuletzt Teileinkünfteverfahren. Als drittes Thema ist die Umsatzsteuer auf Management Fee zu nennen. Es ist in Europa einmalig, dass man in Deutschland die Kompensation des Managements mit Umsatzsteuer belegt. Es gab lange Zeit eine Regelung über den Ergebnis-Vorab, die 2007 von der Finanzverwaltung aufgehoben wurde. Im Moment hat man da sicher keine befriedigende Lösung.
VC Magazin: Welche Veränderungen gab es in den letzten 20 Jahren für die institutionellen Investoren?
Veith: Die Umsatzsteuer auf die Vergütung des Managements hat natürlich auch eine Auswirkung auf die Investoren, die je nach Verhandlungsergebnis zwischen Initiatoren und Investoren umsatzsteuerlich mitbelastet sind. Die wichtigste Regelung ist aber sicherlich die Einführung des § 8b im Körperschaftsteuergesetz, also die ursprünglich vollständige Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne und Dividenden. Das hat der ganzen Assetklasse Private Equity, verglichen mit anderen Anlageprodukten, eine höhere steuerliche Attraktivität gegeben. Spiegelbildlich hätte eine Einschränkung des § 8b – wie sie für Dividenden bereits erfolgt ist – negative Auswirkungen für institutionelle Investoren. Eine solche Einschränkung bei Veräußerungsgewinnen wurde bereits mindestens viermal andiskutiert und war in Gesetzesentwürfen enthalten.