Beim Equity- und beim Lending-Crowdfunding werden in Deutschland bisher meist partiarische Nachrangdarlehen verwendet. Hintergrund hierfür ist letztendlich primär die bislang fehlende Regulierung. Wirtschaftlich ist oftmals jedoch eigentlich eher eine equitynahe Beteiligung der Crowd an den finanzsuchenden Unternehmen gewollt. So werden den Anlegern oft Zinsen in Abhängigkeit von der Gewinnentwicklung des Unternehmens oder einem möglichen Exit-Erlös versprochen. Der am 28. Juli 2014 veröffentlichte Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes („Gesetzentwurf“) enthält nun den ersten Entwurf einer – im Grundsatz zu begrüßenden – deutschen Crowdfunding-Regulierung. Bereits im Mai hatten das BMF und das BMJV im Rahmen eines gemeinsamen Maßnahmenpaketes zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern angekündigt, auch den „Anliegen der mit Crowd-Investitionen finanzierten jungen Unternehmen unter Berücksichtigung der Belange des Anlegerschutzes gerecht zu werden“.
Erweiterung des Anwendungsbereichs des VermAnIG
Wesentlicher Gegenstand des Gesetzentwurfs ist eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), die insbesondere auch das Crowdfunding betrifft. Waren partiarische Nachrangdarlehen bislang keine Vermögensanlagen, werden diese nun – ebenso wie sämtliche wirtschaftlich vergleichbaren Vermögensanlagen – erfasst. Letztlich war diese Erweiterung des VermAnlG nur eine Frage der Zeit, weil stille Beteiligungen oder als Fremdkapital ausgestaltete Genussrechte selbst für geübte Juristen nicht ohne Weiteres eindeutig von erfolgsabhängig verzinsten partiarischen Darlehen abzugrenzen sind. Dass für die Erstgenannten ein umfangreicher von der BaFin zu billigender Verkaufsprospekt erstellt werden musste, während partiarische Darlehen – prospektrechtlich – völlig unreguliert waren, erschien nicht unbedingt nachvollziehbar.
Ausnahmetatbestand für Crowdfunding
Um die Finanzierung junger Unternehmen mittels Crowdfunding durch diese neue Regulierung nicht im Keim zu ersticken, sieht der Gesetzentwurf zugleich eine Ausnahme vor, die gerade auf diese Finanzierungsform zugeschnitten sein soll. Unter den folgenden (kumulativen) Voraussetzungen gilt lediglich eine erheblich erleichterte Regulierung, bei der insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes entfällt: Gesamthöhe des Angebots max. 1 Mio. EUR; Angebot von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen; Beteiligungshöhe je Anleger max. 10.000 EUR; Vertrieb über „Internet-Dienstleistungsplattform“, deren Betreiber über eine Erlaubnis als Vermittler von Darlehen, Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach der Gewerbeordnung (GewO) oder über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verfügt.