Die alternative Verwahrstelle für Private Equity-Fonds

Für Private Equity-Fonds hat der Gesetzgeber in der Form des Treuhänders gemäß § 80 Abs. 3 KAGB eine sogenannte alternative Verwahrstelle geschaffen, die für die verantwortlichen Organe der KVG eine konstruktive und verständige Alternative zu einer klassischen Depotbank-Lösung sein kann. Zu den Aufgaben einer Verwahrstelle hat sich die BaFin im „Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB“ konkreter geäußert. Das sogenannte Verwahrstellenrundschreiben der BaFin wird bereits lange erwartet, liegt bisher aber erst im zweiten Entwurf vor. Die für die Ausübung der Verwahrstellentätigkeit notwendige Erfahrung – beispielsweise mehrjährige Tätigkeit als Berater für einen geschlossenen Fonds, einschlägige juristische und wirtschaftliche Fachkenntnisse etc. – wird von der BaFin für jeden zu betreuenden AIF gesondert geprüft.

Aufgaben der Verwahrstelle

Die wesentlichen Aufgaben einer Verwahrstelle liegen in den folgenden Bereichen bzw. Phasen eines Private Equity-Fonds: Die (alternative) Verwahrstelle für Private Equity-Fonds befasst sich hierbei mit den nachfolgenden Kernthemen:
Anlegerbeitritt:Schwerpunkte sind dabei die Kontrolle der Zeichnungsscheine, der Annahmeschreiben, der Kapitalabrufe sowie der Nachverfolgung der entsprechenden Kapitaleinzahlungen. Bei sogenannten Spezial-AIF sind auch die Investorenfragebögen sowie der Status als (semi-)professionelle Anleger zu kontrollieren.
– „Verwahrung nicht verwahrfähiger Vermögensgegenstände“:Die zentrale Aufgabe der Verwahrstelle liegt dabei in der Prüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinien des Private Equity-Fonds, der nachfolgenden Verifikation des Eigentumserwerbs sowie der Kontrolle der laufenden Cashflows.
Verwahrung von Geldern:Die laufenden Konten des AIF werden grundsätzlich durch den AIF bzw. dessen AIFM verwaltet. Der Treuhänder hat entsprechende Einsichtsrechte, um seine Kontrollpflichten ausführen zu können. Die Einrichtung eines sogenannten Sperrvermerks ist möglich. Für Publikums-AIF besteht für bestimmte Transaktionen sogar eine gesetzliche Zustimmungspflicht seitens der Verwahrstelle.
Eigentumsverifikation:Die zentrale Kontrollaufgabe der Verwahrstelle besteht in der Überprüfung des wirksamen Übergangs des Eigentums an den mittelbaren bzw. unmittelbaren Unternehmensbeteiligungen. Das Eigentum des inländischen AIF ist anhand geeigneter Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende Dokumentation vorzuhalten.

Verwahrstelle 2In Abhängigkeit von der jeweiligen Struktur – Fund of Funds bzw. Direct-Fund – sind entweder der wirksame Beitritt zu einem in- oder ausländischen Zielfonds bzw. der Erwerb der einzelnen Zielunternehmen zu beurteilen. Besonderheiten bestehen, sofern der Private Equity-Fonds einen wesentlichen Einfluss auf das (direkte) Zielunternehmen/den Zielfonds hat (sogenannter Look Through-Ansatz). Grundlage für diese Beurteilung ist die seitens des AIF zur Verfügung stehende Dokumentation – Informationen, Urkunden, Gutachten und sonstige Unterlagen. Der Rückgriff auf die Arbeiten sachverständiger Dritter ist zulässig.