VC Magazin: Welchen Anforderungen stehen Beteiligungsgesellschaften durch das KAGB bei der Strukturierung ihrer Fonds gegenüber?
Boxberger: Zunächst gilt es die Frage zu klären, wen man als Investoren anspricht. Sind es ausschließlich professionelle Anleger, die ihrerseits reguliert sind, oder auch semiprofessionelle Anleger, die eine gewisse Expertise vorweisen und ein Mindestzeichnungsvolumen haben, oder als Drittes auch Privatanleger? Je nach Zielgruppe ändert sich das Regulierungsniveau. Bei Publikumsfonds reicht die bloße Registrierung nicht mehr aus. Wenn man gewisse Schwellenwerte unterschreitet, befindet man sich hier in einem Bereich der „Regulierung light“. Das bedeutet, der Fondsmanager muss sich registrieren lassen, es gibt eine Produktregulierung, man muss eine Verwahrstelle vorhalten können, es gibt Beschränkungen beim Leverage und Erfordernisse bei der Risikodiversifizierung. Insgesamt ist es ein anderes Regulierungsniveau als beispielsweise bei Spezialfonds, bei denen eine einfache Registrierung ausreicht. Darüber hinaus muss man sich im Klaren darüber sein, wo die adressierten Investoren sitzen. Beispielsweise profitiert man bei einer bloßen Registrierung als KVG nicht vom EU-weiten Vertriebspass. Außerdem hat man sich zu entscheiden, ob man das Fondsvehikel an sich registrieren lassen möchte oder den Fondsmanager, der dann als Evergreen die Registrierung für die Verwaltung sämtlicher Fondsgenerationen besitzt.
VC Magazin: Durch die neuen Rahmenbedingungen unterliegen nicht nur Beteiligungsgesellschaften einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht, sondern auch Kapitalpools. Worauf ist bei deren Strukturierung zu achten?
Weitnauer: Die Kapitalpools sind ein klassisches Beispiel dafür, dass das KAGB an einigen Stellen noch nicht praxistauglich ist. Kein Investor möchte in seinem Beteiligungsvertrag auf der Gegenseite eine ganze Fußballmannschaft haben, sondern einen Spielführer. Daher scheint es nur logisch, dass sich Business Angels zusammentun und über ein gemeinsames Vehikel investieren. Handelt es sich um einen zielgerichteten Zusammenschluss eines von vornherein feststehenden Anlegerkreises, fehlt es meines Erachtens am Erfordernis des gewerblichen Einsammelns von Kapital und fällt dies nicht unter das KAGB. Die BaFin setzt allerdings voraus, dass sich der „Investmentclub“ ausschließlich aus natürlichen Personen zusammensetzt. Diese Auflage halte ich für zu eng und kritisch, da viele Business Angels sich über Investmentvehikel beteiligen – allein schon unter steuerlichen Aspekten und aus Gründen der Haftungsvermeidung. Überdies lässt das KAGB eine GbR als zulässige Rechtsform für eine interne Verwaltung, etwa durch einen geschäftsführenden GbR-Gesellschafter nicht zu, sodass die selbst verwaltete GbR gar nicht registrierungs- oder erlaubnisfähig ist. Eindeutig nicht KAGB-relevant wären als Alternative das reine Stimmrechtspooling (gegebenenfalls ergänzt um Abschlussvollmachten) oder die Begründung einer Treuhandschaft. Steuerlich muss die Treuhandschaft aber grundsätzlich jederzeit kündbar sein, was wiederum dem Interesse der Investoren an einem dauerhaften Zusammenschluss nicht gerecht wird.
VC Magazin: Kürzlich wurde auch in Österreich die AIFM-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt – mit zum Teil dramatischen Auswirkungen für die dortige Beteiligungsbranche. Wie beurteilen Sie im Rückblick die Zusammenarbeit der deutschen Branche mit der Politik?
Boxberger: Die Zusammenarbeit mit dem politischen Berlin war ausnahmslos gut. Es gab dort grundsätzlich ein offenes Ohr für die Anliegen der Branche. Allerdings darf man jetzt nicht nachlassen. Insbesondere die praktische Umsetzung wird entscheidend sein dafür, wie es mit dem Fondsstandort Deutschland weitergeht.
Weitnauer: Das KAGB ist ein durchaus brauchbares Gesetzt, auch wenn man als Rechtanwalt stellenweise verzweifeln möchte aufgrund der Unübersichtlichkeit der Regelungen. Ich schließe mich aber der Einschätzung von Herrn Boxberger an, dass die deutsche Beteiligungsbranche im Vorfeld sehr gut mit der Politik zusammengearbeitet hat; so ist ihrem Einfluss beispielsweise die wichtige Erweiterung des Anlegerkreises bei Spezialfonds um semiprofessionelle Anleger zu verdanken.
VC Magazin: Herr Dr. Weitnauer, Herr Boxberger, vielen Dank für das Gespräch.
Dr. Wolfgang Weitnauer ist Rechtsanwalt und Gründungsgesellschafter von Weitnauer Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater. Seine Schwerpunkte liegen auf den Bereichen Unternehmensfinanzierung und -beteiligungen, Unternehmensrestrukturierungen und M&A. Lutz Boxberger ist Counsel bei King & Wood Mallesons SJ Berwin und spezialisiert auf Steuer- und Investmentaufsichtsrecht mit einem besonderen Schwerpunkt auf Fondsstrukturierung.