Neuerung Drei-Phasen-Modell
Als Grundlage der Unternehmensbewertung ist weiterhin eine integrierte Planungsrechnung heranzuziehen. Abweichend von der bisherigen Vorgehensweise sieht die Neufassung des Standards nunmehr ein Drei-Phasen-Modell mit einer Detailplanungsphase (Phase I), einer Grobplanungsphase (Phase II) und einer Rentenphase (Phase III) vor. Die neu eingeführte Grobplanungsphase soll sicherstellen, dass das Unternehmen sich zum Planungshorizont auch in einem sogenannten „Gleichgewichts- und Beharrungszustand“ befindet. Insbesondere nicht abgeschlossene Investitionszyklen, längerfristige Produktlebenszyklen, überdurchschnittliche Wachstumsraten oder andere Sondereffekte machen das Einführen dieser Grobplanungsphase erforderlich. In der Grobplanungsphase kann sich die Modellierung jedoch auf die Entwicklung der wesentlichen Unternehmenswerttreiber beschränken, während die übrigen Bewertungsfaktoren pauschal fortgeschrieben werden.
Ewige Renten
Relativ ausführlich nimmt das neue Fachgutachten Stellung zu der Planung finanzieller Überschüsse und hier vor allem zur ewigen Rente. Ein Grund dürfte darin zu sehen sein, dass in der bisherigen Praxis häufig sehr hohe Unternehmenswerte mit DCF- und Ertragswertverfahren ermittelt wurden, die teils deutlich über den am Markt tatsächlich erzielten Transaktionspreisen lagen. Ursächlich sind insbesondere die in den Planungen angenommenen Überrenditen, die auch in die Phase der ewigen Renten miteinfließen. In der Regel kann nicht erwartet werden, dass Unternehmen nachhaltig solche Überrenditen erwirtschaften, da der Markt mit Druck darauf reagieren würde. Meistens würden sogenannte Konvergenzprozesse dafür sorgen, dass sich nach einer gewissen Zeit wieder „normale“ Renditen einstellen. Nach dem neuen Fachgutachten kann der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Bewertung nun von einer „Konvergenzannahme“ ausgehen, d.h., er kann unterstellen, dass die Rendite aus der Wiederveranlagung thesaurierter Beträge langfristig den Kapitalkosten entspricht oder es kann unterstellt werden, dass die Rendite langfristig über den Kapitalkosten liegen wird. Aufgrund der großen Bedeutung des Wertbeitrages der ewigen Rente fordert das neue Fachgutachten eine besonders kritische Überprüfung der der ewigen Rente zugrunde liegenden Annahmen.
Berücksichtigung der Insolvenzrisiken
Ein weiterer Umstand, der in der Vergangenheit zu Überbewertungen geführt haben könnte, war die Nichtberücksichtigung von Insolvenzwahrscheinlichkeiten. Nunmehr ist im Rahmen der Ermittlung der Erwartungswerte zu untersuchen, inwieweit das zu bewertende Unternehmen Insolvenzrisiken unterliegen könnte. Dabei kann anhand von Ratings die Insolvenzwahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Im Rahmen der Detail- bzw. Grobplanungsphase führt dies zu einem Abschlag vom Erwartungswert, in der ewigen Rente zu einem Zuschlag zum Diskontierungszinssatz. Ob Insolvenzrisiken jedoch berücksichtigt werden müssen, hängt einerseits davon ab, inwieweit sie bereits in den Erwartungswerten der Cashflows enthalten sind und andererseits davon, ob ihnen Bewertungsrelevanz zukommt.