Veränderte Bedürfnisse von Versicherern und Investoren
Zumindest teilweise spiegelt die neue Anlageverordnung somit die sich im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld wandelnden Anlagebedürfnisse von Versicherern und den anderen betroffenen Investoren wider. Gerade im Hinblick auf Darlehensfonds kommt den Änderungen gegebenenfalls schon kurzfristig noch weitreichendere Bedeutung zu, wird doch auf europäischer und nationaler Ebene aktuell auch die direkte Darlehensvergabe durch Fonds (Loan Origination) diskutiert. In diesem Zuge dürfte zum einen die Verwaltung von Darlehen im Bestand – z.B. in Restrukturierungsfällen – deutlich erleichtert werden und etwaige Konflikte mit dem Kreditwesengesetz aufgelöst werden. Zum anderen könnten diese spezialisierten Fonds auch originär Kredite vergeben und damit eine komplementäre Finanzierungsmöglichkeit zur klassischen Bankenfinanzierung zur Verfügung stellen. Investorenseitig besteht hier jedenfalls ein sehr großes Interesse.
Registrierte AIFs
Weniger fortschrittlich ist die Anlageverordnung in Bezug auf registrierte AIF, also solche ohne KAGB-Vollerlaubnis, und AIF, die außerhalb der EU bzw. des EWR ansässig sind. Diese dürfen nämlich nicht direkt erworben werden, sondern allenfalls mittelbar – über einen Dachfonds, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 17 erfüllt. Gerade vor dem Hintergrund, dass in diesem Jahr voraussichtlich die Weichen für die Einführung des Drittstaatenpasses unter der AIFM-Richtlinie gestellt werden, ist dieser Ausschluss unverständlich.
Die Frage der Dauer
Abschließend ist die Frage zu stellen, warum es so lange gedauert hat, bis diese durchaus sinnvollen, am Ende aber überschaubaren Änderungen, die insbesondere durch die Ablösung des Investmentgesetzes durch das KAGB im Jahre 2013 erforderlich waren, in der Anlageverordnung implementiert wurden? Immerhin sind seit der Verabschiedung des KAGB fast zwei Jahre vergangen! Nicht nur im Hinblick auf das baldige Inkrafttreten von Solvency II, sondern insbesondere im andauernden Niedrigzinsumfeld hätte man dem Anlagenotstand bei den betroffenen Investoren besser und schneller Rechnung tragen müssen. Hier ist wertvolle Zeit verstrichen, und gerade bei der Kapitalanlage der institutionellen Investoren, die eben die Gelder von Millionen von Privatanlegern verwalten, die privat oder betrieblich Altersvorsorge betreiben, hätte eine Priorität gesetzt werden müssen.
Ausblick: Bewährung in der Praxis
Jetzt muss sich die Praxistauglichkeit der jeweiligen Regelungen erweisen. Diverse Zweifels- und Auslegungsfragen bedürfen der Konkretisierung durch die BaFin. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, zumal für einen Teil der betroffenen Investoren ab dem 1. Januar 2016 schon Solvency II maßgeblich sein wird. Nicht aus den Augen verlieren sollte man auch die jetzt bevorstehende Neukonzeption des Investmentsteuerrechts. Neben der Behandlung von alternativen Investmentfonds im Versicherungsaufsichtsrecht ist nämlich auch deren steuerliche Behandlung für viele Investoren von großer Relevanz. Hier ist zu hoffen, dass sinnvolle Zugangsmöglichkeiten in alternative Anlagekonzepte und Investmentfonds nicht durch das Steuerrecht konterkariert werden.