Der Wechsel der Rechtsform bei wachsenden Unternehmen

Anwendungsfälle

Es gibt verschiedene Anwendungsszenarien für den Formwechsel einer Gesellschaft. In der Praxis sind folgende Fälle von besonderer Relevanz:

Von einer Personen- zur Kapitalgesellschaft
In vielen Fällen wird ein Unternehmen nach seiner Gründung zunächst als GbR oder oHG geführt. Nach einiger Zeit sprechen jedoch regelmäßig gute Gründe dafür, das Unternehmen als Kapitalgesellschaft fortzuführen. Anstatt zum Beispiel eine GmbH zu gründen und die Aktiva und Passiva auf die neue Gesellschaft zu übertragen, kann eine Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden, wodurch eine Übertragung der Vermögensgegenstände und Verträge entbehrlich wird. Hierbei ist zu beachten, dass zwar die oHG in eine GmbH umgewandelt werden kann, der GbR dieser Weg jedoch versperrt ist. Soll daher eine GbR in eine GmbH umgewandelt werden, muss das Unternehmen noch vor dem Formwechsel in eine GmbH als oHG im Handelsregister angemeldet werden, was allerdings mit geringem Aufwand möglich ist.

Formwechsel in die AG oder SE
Einige Vorhaben lassen sich nur in einer bestimmten Gesellschaftsform durchführen. Plant ein Unternehmen etwa einen Börsengang, so stehen als nationale Rechtsformen in Deutschland die AG und KGaA zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Europäische Aktiengesellschaft (SE) eine börsenfähige Alternative dar, die zunehmend beliebter wird. Wie die Beispiele Zalando und Rocket Internet zeigen, vollziehen Unternehmen mitunter erst kurz vor dem IPO den erforderlichen Wechsel in die börsenfähige AG bzw. SE. Gegenüber der AG können Unternehmen mit der Rechtsform der SE nicht nur ihre internationale Ausrichtung unterstreichen, die Rechtsform bietet im Vergleich zur AG zudem flexiblere Gestaltungsoptionen bei der Corporate Governance und der Arbeitnehmer-Mitbestimmung. Der Formwechsel in die SE ist eine in der Praxis häufig anzutreffende Gründungsvariante der SE.

UG (haftungsbeschränkt)
Eine insbesondere bei Unternehmensgründern beliebte Rechtsform ist die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt). Ebenso wie die GmbH kann die UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich in andere Rechtsformen wie die AG oder eine Personengesellschaft umgewandelt werden. Kein Formwechsel im technischen Sinn ist hingegen der „Übergang“ von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) ist nämlich eine Unterform der GmbH, die mit der Eintragung des Stammkapitals von mindestens 25.000 EUR im Handelsregister kraft Gesetzes zur „Voll-GmbH“ wird, wodurch die auf die Unternehmergesellschaft anwendbaren Beschränkungen entfallen.

Fazit

Mit dem Formwechsel kann die ursprünglich gewählte Rechtsform eines Unternehmens den veränderten Anforderungen angepasst oder das Unternehmen auf kommende Herausforderungen vorbereitet werden, ohne dass das Vermögen der Gesellschaft und bestehende Verträge auf eine neue Gesellschaft übertragen werden müssten. Der Aufwand des Formwechsels bemisst sich unter anderem an der gewünschten Zielrechtsform. Sind sich alle Gesellschafter über die Durchführung des Formwechsels einig, kann das Verfahren stark vereinfacht und beschleunigt werden.