Dies umfasst einerseits rein operative Themen (wie z.B. ein durchdachtes Vertragsmanagement, um die Gesellschaft bestmöglich auf eine spätere Due Diligence vorzubereiten) und andererseits rechtliche Gestaltungen, die sich üblicherweise bereits in der ersten Beteiligungsdokumentation wiederfinden. Zu den Regelungsgegenständen, die eine besondere Exit-Relevanz entfalten, zählen insbesondere Mitveräußerungsrechte (Tag Along Rights), Mitveräußerungspflichten (Drag Along Rights) und Erlösverteilungsvereinbarungen (Liquidation Preferences).
Mitveräußerungsrechte
Mitveräußerungsrechte gehören zum Standardprogramm von Beteiligungsverträgen. Es lohnt sich allerdings, hier auf die Details zu achten. So ist es im Interesse aller Gesellschafter, etwa bei der Beteiligung eines strategischen Investors oder für den Fall einer Veräußerung an einen Wettbewerber des Beteiligungsunternehmens zur Mitveräußerung berechtigt zu sein; und zwar nicht nur pro rata, sondern besser mit allen gehaltenen Anteilen. Gleiches kann sich im Falle eines Mehrheitswechsels oder auch bei Unterschreiten einer Mindestbeteiligungsschwelle empfehlen. Auch die Behandlung unterschiedlicher Anteilsklassen erfordert bei der Gestaltung von Mitveräußerungsrechten besondere Sorgfalt. Schließlich ist darauf zu achten, den Mechanismus der Mitveräußerungsrechte im Einklang mit den Regelungen zu Vesting, Lock-ups und Mitverkaufspflichten zu gestalten, um hier ungewollte Verwerfungen im Vertragswerk zu vermeiden.
Mitveräußerungspflichten
Mitveräußerungspflichten werden begründet, um eine Exit-Transaktion unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter vollziehen zu können. Bei der Gestaltung solcher Vertragsklauseln gilt der Grundsatz „Weniger ist mehr“. So kann man generell sagen, dass jede zum Schutz des Mitveräußerungsverpflichteten aufgenommene Regelung das Potenzial birgt, den Vollzug der Regelung im Ernstfall zu behindern. Insofern sollte man sich hier auf wirklich essenzielle Schutzbereiche, wie etwa einen zu gewährleistenden Mindesterlös oder die Sicherstellung einer ausreichenden Cash-Komponente zur Begleichung anfallender Steuern, beschränken. Auch eine Begrenzung der Haftung des zur Mitveräußerung Verpflichteten auf seinen individuellen Erlösanteil ist sinnvoll.
Erlösverteilungsvereinbarungen
Das Instrumentarium, um eine von allen Beteiligten akzeptierte Erlösverteilung im Exit-Fall zu erreichen, ist vielschichtig. Neben dem klassischen „last in, first out“-Ansatz und der Frage, ob die Präferenz anrechenbar oder nicht anrechenbar ausgestaltet wird, wird – oft in Abhängigkeit vom Umfang der bereits bestehenden Präferenzen – auch mit Carve-outs und Catch-ups gearbeitet, um trotz Schutz- und Renditeinteresse der Investoren auch die Motivation der Gründerteams nicht übermäßig zu belasten. Je differenzierter solche Wasserfälle ausgestaltet werden, umso wichtiger ist es allerdings, die Auswirkungen der einzelnen Regelungen auch im Verhältnis zu anderen Vertragsklauseln, wie etwa Verwässerungsschutzregelungen, konkret zu durchdenken und tatsächlich zu rechnen. Wir empfehlen daher, den Beteiligungsverträgen wann immer möglich auch konkrete Berechnungsbeispiele beizufügen, um späteren Missinterpretationen und damit Streit vorzubeugen.
Dr. Bernhard Noreisch (li.), LL.M. und Dr. Marco Eickmann, LL.M. sind Rechtsanwälte und Partner der Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH am Standort München. Beide verfügen über langjährige Erfahrung in den Bereichen Venture Capital und M&A. Ihr Beratungsschwerpunkt liegt in der rechtlichen Gestaltung von Finanzierungsrunden und Exit-Transaktionen.