Detailarbeit, die sich lohnt

Beteiligungsverträge sind heute in der Regel deutlich umfangreicher und detaillierter als vor etwa zehn Jahren, oft sind sie bis zu 100 Seiten stark. „In den letzten zwei, drei Jahren hat die Komplexität dann aber kaum weiter zugenommen“, sagt Rechtsanwalt Nicolas Gabrysch, Partner bei Osborne Clarke. Insbesondere bei Gründern und Start-ups sind die Verträge detaillierter geworden, denn hier hat auf Unternehmerseite ein enormer Lernprozess stattgefunden. „Die Gründer achten heute viel mehr auf Details und gehen professioneller an die Sache heran als früher“, so Gabrysch.

Verträge oft in Englisch

Ein Beispiel dafür sei, dass Gründer heute ihre Anteile selbst in einer eigenen Beteiligungsgesellschaft halten.
„Das hatten wir vor sieben oder acht Jahren noch nicht in dem Umfang wie heute“, sagt Gabrysch. „Außerdem sind die Beteiligungsverträge bei Start-ups heute oft in englischer Sprache gehalten, auch wenn alle Vertragsparteien Deutsche sind. Das liegt insbesondere daran, dass bei oft Jungunternehmen in relativ kurzen Abständen neue Kapitalgeber hinzukommen, häufig eben auch aus dem Ausland.“ Im Private Equity- bzw. Buyout-Segment ist das Ganze weit weniger schnelllebig, da sind die Verträge auch häufig in Deutsch.

Anti-Dilution Protection

Ein wichtiger Punkt in den Verträgen sind die Verwässerungsklauseln (Anti-Dilution Protection). Bei Jungunternehmen gibt es in frühen Investitionsphasen über Unternehmenswert und künftige -entwicklung noch große Unsicherheit. Der Kapitalbedarf steigt oft relativ schnell, auf die erste Finanzierungsrunde folgt bald die zweite, dann die dritte … Entwickelt sich das Unternehmen nicht wie erwartet, sodass es in einer späteren Finanzierungsrunde zu einer niedrigeren Bewertung kommt, würden die Investoren benachteiligt, die sich auf Basis der früheren

höheren Bewertung beteiligt haben. Nun wollen sie sich mit einer Vertragsregelung dagegen schützen, gemäß der sie dann weitere Unternehmensanteile zum Nominalwert übernehmen dürfen und so gestellt werden, als ob sie zu der niedrigeren Bewertung der Folgefinanzierung investiert hätten. Dieser Schutz kann mehr oder weniger weitgehend sein. „Es gibt immer noch häufig Full Ratchet-Klauseln, also der volle bzw. weite

stgehende Ausgleich zugunsten des Investors, aber der Trend geht in jüngerer Zeit im Venture Capital-Bereich in Richtung Weighted Average“, sagt Philipp Belter, Partner bei Röhrborn LLP Rechtsanwälte. Das heißt, es gibt einen „gewichteten“ (man kann auch sagen gemäßigten) Ausgleich, sodass die Investoren nicht vollständig gegen eine negative Wertentwicklung des Unternehmens abgesichert sind, was letztlich zulasten der Gründer ginge. Die Gründer handeln also heutzutage mit dem Trend zu „Weighted Average-Klauseln“ zunehmend häufiger eine für sie selbst bessere Kompromisslinie aus.