M&A Kolumne von Dr. Matthias Birkholz, Lindenpartners

Vielmehr bringt die enorme Bedeutung der vom Handelsregister veröffentlichten GmbH-Gesellschafterliste Gefahren mit sich, darunter auch die eines faktischen Diebstahls von Geschäftsanteilen. Dazu zählt auch die Vernichtung von Geschäftsanteilen unter Bezug auf eine vermeintliche, in Wirklichkeit aber nicht stattgefundene Einziehung. Als vor fast zehn Jahren die Bedeutung der Gesellschafterliste stark ausgeweitet wurde, sah man darin allgemein einen Schritt hin zu einer größeren Transparenz der Anteilseignerstrukturen. Auch heute noch wird sie als erfolgreiches Kapitel der GmbH-Reform angesehen. Die Gesellschafterliste ist Legitimationsgrundlage und Rechtsscheinträger. Im Innenverhältnis gilt gegenüber der Gesellschaft nur der in die Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter. So sind Gesellschafterbeschlüsse nicht bereits deswegen unwirksam, weil daran der Listengesellschafter mitgewirkt hat, obwohl er gar nicht der materiell Berechtigte ist. Umgekehrt sind Gesellschafterbeschlüsse nach überwiegender Auffassung bereits deswegen unwirksam, weil der materiell Berechtigte, aber nicht in die Liste Eingetragene daran mitgewirkt hat. Im Außenverhältnis ist ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen grundsätzlich möglich, sofern der Übertragende in der Liste als Gesellschafter eingetragen ist.

Anders als der Eigentumswechsel beim Grundbuchamt setzt jedoch die Veröffentlichung der Liste durch das Handelsregister keine Bewilligung des Voreingetragenen voraus. Vielmehr prüft das Handelsregister die ihm zur Veröffentlichung eingereichte Liste kaum, sondern veröffentlicht – von evident falschen Listen abgesehen –, was ihm vorgelegt wird. Für die Einreichung von Listen zuständig ist nun jedoch nicht nur der Notar, der an einem Wechsel der Gesellschafterstellung mitgewirkt hat, sondern auch der Geschäftsführer. Das öffnet Tür und Tor für Missbrauch. Immer wieder gibt es Fälle, in denen Geschäftsführer durch die Einreichung einer objektiv oder zumindest auch aus ihrer eigenen Sicht möglicherweise falschen Liste beim Handelsregister Fakten zu schaffen versuchen. Dazu ist die Versuchung für manchen skrupellosen und/oder dreisten Geschäftsführer bereits dann groß, wenn die Berechtigung an Geschäftsanteilen umstritten ist und er an dem Ausgang des Streits in der einen oder anderen Richtung persönlich interessiert ist. Entsprechendes gilt bei wechselseitigen Versuchen der Gesellschafter einer Zweipersonen-Gesellschaft, die Geschäftsanteile der anderen Seite einzuziehen.

Zwar ist die Einreichung einer falschen Liste regelmäßig pflichtwidrig, und der Geschäftsführer haftet deswegen nicht nur der Gesellschaft, sondern auch dem Betroffenen gegenüber auf Schadensersatz. Das ist jedoch schon deswegen oft nur ein schwacher Trost für den Betroffenen, weil die Durchsetzbarkeit von entsprechenden Ansprüchen zumindest von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners abhängt.

Gewissen Schutz vermag heute nur die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu geben. Effektiv ist das jedoch nicht, weil leider in diesem Zusammenhang noch viele Fragen ungeklärt sind. Und unnötige Kosten entstehen dadurch in jedem Fall. Im Endeffekt wird die Situation nur dann entspannt werden, wenn der Gesetzgeber dafür sorgt, dass ähnlich wie im Grundbuch Änderungen der Gesellschafterliste vom Handelsregister – zumindest wenn sie vom Geschäftsführer eingereicht werden – nur eingetragen werden, wenn sie vom Voreingetragenen bewilligt wurden und ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Handelsregister geführt wurde.

Solange das nicht der Fall, hilft dem Gesellschafter nur größtmögliche Wachsamkeit vor Geschäftsanteilsdieben.

 

Dr. Matthias Birkholz ist Gründungspartner der Berliner Rechtsanwaltssozietät Lindenpartners. Die Beratung von Gesellschaften, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten im Zusammenhang mit Fragen der Pflichtverletzungen von Gesellschaftsorganen bildet einen besonderen Schwerpunkt seiner Tätigkeit.