Künftig sollen Wagniskapital-Investoren und Business Angels Verlustvorträge aus Start-ups auch bei einem Eigentümerwechsel nutzen können. Von dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften, dessen Entwurf das Kabinett beschlossen hat, sollen nach Angaben des Finanzministeriums „junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen“ profitieren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist.
Bislang hat die Regelung besagt, dass Verluste eines Unternehmens steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können, sofern ein neuer Anteilseigner in das Unternehmen einsteigt. Die Finanzierungsmöglichkeiten junger Unternehmen würden durch die Neuregelung erheblich verbessert, betonte das Finanzministerium. Der Gesetzentwurf sei aber allgemein ausgestaltet und nicht auf Start-ups und innovative Unternehmen beschränkt. Die Mitnahme der steuerlichen Verlustnutzung solle die Eigenkapitalbasis der Unternehmen stärken. Mit dem Gesetzentwurf soll ein starkes Signal für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Kapitalgesellschaften in Deutschland gesetzt werden. Die Novellierung ist vor allem für Unternehmen nützlich, deren Finanzierung die Neuaufnahme oder einen Wechsel von Anteilseignern erfordert. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) begrüßt den in der heutigen Kabinettssitzung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften. Die darin vorgeschlagene Neuregelung des Verlustvortrags ist einer der Kernpunkte, die der BVK in einem Venture Capital-Gesetzentwurf im Januar 2014 angeregt hatte. „Insbesondere für die deutsche Start-up-Landschaft ist diese Neuregelung die wichtigste steuerrechtliche Verbesserung seit Jahren. Mit den Vorschlägen für ein VC-Gesetz zielen wir darauf ab, die gesamte Wertschöpfungskette vom Start-up über die Venture Capital-Gesellschaft bis zum Investor in Venture Capital, zu stärken. Der Entwurf greift diesen Ansatz auf; daher hat er Signalwirkung“, unterstreicht Ulrike Hinrichs, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BVK.