Die sogenannten Panama Papers sorgten 2016 weltweit für großes Aufsehen. Erstmals wurden die Beteiligungen bekannter Persönlichkeiten, aber auch einer Vielzahl von Firmen, an ausländischen Domizilgesellschaften öffentlich. Die Nutzung solcher Strukturen ist nicht per se illegal. Oftmals dienen sie aber der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Geldflüssen und wirtschaftlichen Aktivitäten. Steuerhinterziehung und anderes rechtswidriges Verhalten mögen dabei ein Motiv zum Einsatz solcher Briefkastenfirmen sein.
Der Gesetzgeber hat mit dem am 02.06.2017 verabschiedeten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz reagiert und eine Reihe erweiterter Melde- und Mitwirkungspflichten bei Auslandsinvestitionen in die Abgabenordnung (AO) eingeführt. Steuerunehrliches Verhalten bei Einsatz solcher Domizilgesellschaften soll besser aufgedeckt und Täter durch ein erhöhtes Entdeckungsrisiko abgeschreckt werden. Die neuen Anzeigepflichten treffen alle Personen und Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland. Nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch die sonst für steuerliche Zwecke transparenten Personengesellschaften sind von den Pflichten erfasst. Damit gelten die neuen Regelungen für alle Investoren, die sich an ausländischen Unternehmen beteiligen.
Mitteilungspflichten verschärft
Auch bislang gab es eine Verpflichtung zur Anzeige von Auslandsbeteiligungen an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt. Das Ausmaß der Mitteilungen wurde nun deutlich verschärft. Bisher mussten neben ausländischen Betrieben und Betriebsstätten sowie Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften nur dann gemeldet werden, wenn die Beteiligung unmittelbar mindestens 10% oder mittelbar mindestens 25% am Kapital erreichte. Nun gilt die 10%-Schwelle bei unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus besteht wie bisher eine Anzeigepflicht, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller ausländischen Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt. Ob die bislang geltende Ausnahme bleibt, wenn trotz einer höheren Investition die Anteile insgesamt weniger als 1% am Kapital betragen, bleibt abzuwarten. Sowohl für die 10%-Schwelle als auch die Investitionsgrenze von 150.000 EUR verlangt der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen. Hierdurch kann es auch dann zu einer Mitteilungspflicht an das Finanzamt kommen, wenn der Beteiligungserwerb nicht durch die deutsche Muttergesellschaft, sondern eine ausländischen Tochter erfolgt. Für Unternehmen mit einer Vielzahl von Beteiligungen, etwa bei Fondsstrukturen, erfordert die Neuregelung konzerninterne Informationspflichten, um die Einhaltung der Meldepflichten zu gewährleisten. Neu ist auch die Verpflichtung, Beteiligungsveräußerungen zu melden. Auch hier gilt die Grenze von 10% für alle unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen. Erfolgt der Verkauf also durch eine ausländische Tochter, ist dies zukünftig durch die deutsche Mutter dem Fiskus zu melden.
Offenlegung von Briefkasten- und Domizilgesellschaften
Eingeführt hat der Gesetzgeber eine erweiterte Anzeigepflicht im Zusammenhang mit Drittstaatengesellschaften. Hierdurch soll u.a. der Einsatz von Briefkasten- und Domizilgesellschaften offengelegt werden. Erfasst werden alle Gesellschaften und Vermögensmassen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz haben. Hierzu können nach dem Brexit auch Unternehmen in Großbritannien gehören. Die Anzeigepflicht knüpft bei diesen Gesellschaften nicht an eine Beteiligung, sondern an einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss des in Deutschland ansässigen Investors. Leider definiert der Gesetzgeber nicht, was damit gemeint ist. Ein solcher Einfluss ist aber wohl dann anzunehmen, wenn beteiligungsähnliche Rechte bestehen oder mehrere Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung im Sinne des AktG stehen. Auch die Kontrolle oder Geschäftsleitung von mehreren Unternehmen durch dieselben Personen kann hierunter fallen. Der Einfluss muss sich dann auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten der Drittstaatengesellschaft auswirken. Als gesellschaftsrechtlichen Einfluss wird man etwa Treuhandverhältnisse oder die Besetzung von Kontrollorganen wie einen Aufsichts- oder Beirat annehmen können.
Im Zweifel melden
Noch unbestimmter sind die Begriffe des finanziellen und geschäftlichen Einflusses. Hierzu können etwa die Gewährung von Wandeldarlehen an die Drittstaatengesellschaft oder die Erbringung von geschäftswesentlichen Dienstleistungen zählen. Wer Streit mit der Finanzverwaltung vermeiden will, ist angesichts der weitreichenden Folgen eines Verstoßes gegen die Anzeigepflichten gut beraten, im Zweifel einen beherrschenden Einfluss melden. Um einen besseren Überblick über die ausländische Beteiligung zu bekommen, verlangt der Gesetzgeber zukünftig, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beteiligung dem Fiskus mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Drittstaatengesellschaft handelt oder nicht. Auch hierdurch soll das Aufdecken von Briefkasten- und Domizilgesellschaften erleichtert werden.
Fristen geändert
Zukünftig ist die Anzeige mit der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt erfüllt wurde, dem Finanzamt zu übermitteln. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs oder der Veräußerung. Kommt es zu Verzögerungen bei der Abgabe der Steuererklärung, ist die Anzeige spätestens vor Ablauf von 14 Monaten nach Ende des Besteuerungszeitraums abzugeben. Die neuen Anzeigepflichten gelten erstmals für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden. Für mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften kommt es also auf einen Erwerb oder eine Veräußerung nach dem 31.12.2017 an. Geht es allerdings um eine Drittstaatengesellschaft, an der bereits vor dem 01.01.2018 ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender oder bestimmender Einfluss bestand, der auch nach am 01.01.2018 fortbesteht, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Drastische Strafen bei Versäumnissen
Neben den beschriebenen Anzeigepflichten erweitert der Gesetzgeber auch die Aufbewahrungspflichten. Nach § 147a AO müssen erstmals ab 2018 Aufzeichnungen und Unterlagen über Beziehungen zu Drittstaatengesellschaften und alle damit verbundenen Einnahme und Ausgaben sechs Jahre aufbewahrt werden. Bei Aufbewahrungspflicht darf die Finanzverwaltung auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung durchführen. Wer die Anzeigepflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt, muss mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR rechnen. Dabei soll das Bußgeld pro Beteiligung verhängt werden können, sodass es sich schnell aufsummieren kann. Kommt es durch die Versäumung der Anzeige zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung, erhöht sich der Bußgeldrahmen auf 50.000 EUR. Wird eine Drittstaatengesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen genutzt und kommt es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen, liegt zukünftig ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung vor. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich.
Fazit
Aufgrund der weitreichenden Sanktionen sollten Unternehmen die neuen Anzeige- und Aufbewahrungspflichten ernst nehmen. Durch interne Organisationsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass ausländische Beteiligungserwerbe und Veräußerungen, aber auch bei Begründung eines beherrschenden Einflusses auf eine Drittstaatengesellschaft die erforderlichen Informationen ermittelt und an den Fiskus weitergeleitet werden. Eine besondere Herausforderung wird es sein, solche Informationen auch von ausländischen Tochterunternehmen zu erhalten.
Joachim Breithaupt ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei Osborne Clarke. Er berät Gründer, Unternehmen und Investoren u.a. bei M&A-Transaktionen und Finanzierungen und hat einen Schwerpunkt im Bereich Venture Capital.