„Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“

Eine Gesetzentwurf und seine Folgen für die Beteiligungsbranche

Venture Capital- und Private Equity-Investor*innen, Start-ups und viele weitere Beteiligte der Restrukturierungspraxis warten seit geraumer Zeit auf die Umsetzung der EU Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen (Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019). Der Beginn der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 drängte das Thema für einen Moment in den Hintergrund, machte es dann aber noch dringlicher: Die Sondersituation für das Überleben von Krisenunternehmen in der Pandemie erforderte weitere Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Am 14.10.2020 legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf – im Nachgang zu dem am 19.09.2020 vom BMJV veröffentlichten Referentenentwurf – für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vor. Ziel des Gesetzesentwurfs ist, finanziell angeschlagenen Unternehmen Instrumentarien an die Hand zu geben, um sich aus eigener Kraft und in eigener Verantwortung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens zu sanieren und zu stabilisieren. Nach derzeitigem Stand soll der Gesetzesentwurf bereits zum 01.01.2021 in Kraft treten. Die straffe Timeline scheint sehr ambitioniert, da möglicherweise noch Änderungsbedarf bestehen könnte, ist aber nachvollziehbar: Ohne die in dem Gesetzesentwurf geplanten Änderungen würde für überschuldete Unternehmen mit Ablauf des Jahres 2020 wieder die Insolvenzantragspflicht gelten, da die temporäre Aussetzung der Antragspflicht wegen Überschuldung Ende 2020 abläuft. Durch die Verwirklichung des Gesetzesentwurfs Anfang 2020 soll sichergestellt werden, dass insbesondere die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, die überschuldet aber nicht zahlungsunfähig sind, von den in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Erleichterungen profitieren und insbesondere eine Restrukturierung anstreben können, die außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet.

Highlights des Gesetzesentwurfs

  1. Änderung der Insolvenzantragspflicht
    Die Insolvenzantragspflicht ist bis 31.12.2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass die Frist bei Zahlungsunfähigkeit weiterhin drei Wochen beträgt, sich aber bei Überschuldung auf sechs Wochen verdoppelt. Ein Insolvenzantrag muss im Jahr 2021 nicht gestellt werden, wenn das Unternehmen seine Schulden innerhalb der nächsten vier Monate begleichen kann. Ab dem Jahr 2022 muss im Rahmen der Überschuldung die Fortführungsprognose für ein Jahr, bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit für zwei Jahre festgestellt werden, damit der Insolvenzgrund entfällt.
  2. Neuer Restrukturierungsrahmen – außergerichtliche Sanierung
    Kernelement des Gesetzesentwurfs ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen. Bislang war es nur innerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich, Restrukturierungsmaßnahmen gegen den Willen einzelner Gläubiger beziehungsweise Gläubigergruppen durchzusetzen, dies soll sich nun ändern.
    Dieser Gesetzentwurf eröffnet Unternehmen im frühen Krisenstadium, bei drohender Zahlungsunfähigkeit nunmehr die Möglichkeit einer Sanierung aufgrund eines von den betroffenen Gläubigern bestätigten Plans außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Zahlungsunfähigen und/oder überschuldeten Unternehmen steht weiterhin nur das geordnete Insolvenzverfahren zur Verfügung.
    Die Neuerung besteht insbesondere darin, dass auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger*innen oder Gläubigergruppen ein Sanierungsplan gefasst und umgesetzt werden kann. Eine 75% Akzeptanz des Insolvenzplans soll dabei ausreichend sein, im Gegensatz zu der bislang vorgesehen Einstimmigkeit im Regelinsolvenzverfahren.
    Das Restrukturierungsvorhaben muss bei dem zuständigen Gericht angezeigt werden. Den Entwurf des Sanierungsplans, die Verhandlungen mit den einzelnen Gläubiger*innen und Gläubigergruppen sowie die Planabstimmung kann das Unternehmen dann grundsätzlich ohne Einbeziehung des Gerichts verfolgen, sofern alle Gläubige*innen dem Sanierungsplan zustimmen.
    Das zuständige Restrukturierungsgericht kann aber dann einbezogen werden, wenn nicht alle Gläubiger*innen dem Sanierungsplan zustimmen sollten, der diesen Gläubiger*innen gegenüber aber Wirkung entfaltet. Weiterhin kann mit der Einbeziehung des Gerichts eine Beendigung von gegenseitigen Verträgen erreicht werden, unabhängig von vertraglichen Kündigungsfristen. Dem/der gekündigten Vertragspartner*in verbleibt dann lediglich die Möglichkeit etwaige Schadensersatzansprüche im Wege der Quote des Restrukturierungsplans ersetzt zu bekommen. Ferner kann über das Restrukturierungsgericht eine Sperre von Zwangsvollstreckungen und die Aussetzung der Verwertung von besicherten Gegenständen für bis zu drei Monate beantragt werden.

Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf Venture Capital- und Private Equity-Investor*innen

Mit diesem Gesetz werden erstmals Möglichkeiten für Unternehmen geschaffen, ohne Insolvenz mehrheitstaugliche Restrukturierungskonzepte umsetzen zu können. Für Finanzinvestor*innen bringt dies eine deutliche Verbesserung. Grundsätzlich gilt, dass neue Finanzierungen privilegiert sind, da die in einem rechtskräftigen Plan vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Der Entwurf macht zwar keinen Gebrauch von der Möglichkeit, neuen Finanzierungen in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren eine Vorrangstellung gegenüber allen anderen Gläubiger*innen zu verschaffen, dennoch verschafft er Venture Capital- und Private Equity-Investor*innen eine äußerst günstige Verhandlungsposition. Investor*innen können die Fortführung der Finanzierung an einen bestimmten von ihnen vorgesehenen Plan knüpfen. Nur im Falle dessen Umsetzung und Annahme durch die einzelnen Gläubigergruppen erfolgt eine Finanzierung zur Sanierung. Üblicherweise sollte der Plan so gestaltet sein wie in einem geordneten Insolvenzverfahren. Die Gläubiger*innen sollten jedenfalls nicht schlechter stehen. Dies schafft dem Unternehmen eine ernsthafte Möglichkeit eines Turnarounds außerhalb der Regelinsolvenz und damit ohne erheblichen Reputationsschaden.

Ausblick

Der Gesetzesentwurf ist ein Meilenstein auf dem Restrukturierungsparkett und verbessert zugleich die Verhandlungsposition von Finanzinvestor*innen. Sobald der Gesetzesentwurf umgesetzt ist, muss er sich aber in der Praxis beweisen. Es bleibt abzuwarten, ob er auch den Herausforderungen gerecht wird, denen sich die deutschen Unternehmen in der nächsten Zeit stellen müssen. Er wird insbesondere in der aktuellen (wirtschaftlichen) Situation auch daran gemessen werden, wie gut er mit COVID-19 bedingten Unternehmenskrisen umgehen kann. Gerade noch rechtzeitig zum Auslaufen der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung haben die betroffenen Unternehmen nun einen Strauß an Möglichkeiten zur Restrukturierung. Für Finanzinvestor*innen könnte sich daraus nicht nur die Möglichkeit eröffnen, zu äußerst günstigen Konditionen zu investieren, sondern zudem auch „unliebsame“ Verträge los zu werden oder neu zu verhandeln – und damit insgesamt in ein Unternehmen einzusteigen, das auf einem solideren Fundament aufbaut.

 

Marina Arntzen (l.) ist eine auf (Tech-)M&A und Venture Capital spezialisierte Anwältin bei der Kanzlei Pinsent Masons und betreut insbesondere deutsche und internationale (Cross-Border)Transaktionen. Sie ist für viele Gründer*innen, Investor*innen und Unternehmer*innen eine vertrauensvolle Ansprechpartnerin. Olivia Irrgang ist eine auf Venture Capital- und Private Equity-Investitionen spezialisierte Anwältin bei der Kanzlei Pinsent Masons und betreut Transaktionen in Deutschland und ganz Europa. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Venture-Capital und ist für viele Gründer*innen und Investor*innen eine vertrauensvolle Ansprechpartnerin.