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Getreu dem Namen und Anspruch des German Standards Setting Institute will dieses Vertragswerk Standards setzen und im Interesse von Business Angels und Start-ups Beteiligungsprozesse kostenoptimiert verschlanken. Nicht nur im internationalen Vergleich, sondern auch im Hinblick auf die Umbrüche der Digitalisierung erscheint das Beurkundungserfordernis für Beteiligungsverträge, die die Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen beinhalten, als Anachronismus. Selbst Aktien lassen sich in jeglicher Form übertragen, weshalb etwa bei einer AG ein Beteiligungsvertrag ohne Weiteres auch schriftlich abgeschlossen werden kann. Ausgerechnet bei der GmbH wird aber nach wie vor häufig an den bisherigen Gestaltungsstrukturen und der notariellen Beurkundung aus angeblichen Sicherheitsgründen festgehalten. Hier soll das neue Vertragswerk zum Umdenken beitragen.
Die Beurkundung von Beteiligungsverträgen führt deshalb derzeit zu exzessiven Notarkosten, weil sich der den Gebühren zugrunde zu legende Wert nicht nur nach der Höhe des Investments bestimmt, sondern zusätzlich auch alle weiteren im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Verpflichtungen, wie insbesondere Erwerbs- und Veräußerungsrechte, zusätzlich bewertet und aufaddiert werden. So wird insbesondere die typische Mitverkaufsverpflichtung (Drag-along) zusätzlich mit der Post Money-Bewertung abzüglich des auf den geringsten Anteil entfallenden Werts angesetzt, da sich diese Verpflichtung auf sämtliche Geschäftsanteile bezieht. Selbst Call-Optionen im Rahmen von Vesting-Regelungen bezüglich der Gründung sollen nach manchen Notarkassen mit dem vollen Wert der Gründeranteile angesetzt werden, obwohl es sich hierbei um eine bedingte Verpflichtung handelt, die zu einem geringeren Wertansatz führen könnte. Um all dies und ein „Notar-Shopping“ zu vermeiden, ersetzt das Gessi-Beteiligungsvertragswerk sämtliche auf Geschäftsanteile bezogene Call-Optionen durch Einziehungsregelungen; beispielhaft genannt seien der Fall des Verzugs mit Zuzahlungen eines Investors in die Kapitalrücklage oder auch die Sanktion bei Wettbewerbsverstößen von Gründern – entsprechend dem üblichen Einziehungsgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Gesellschafterverpflichtung. Auf diese Weise können auch die meist umständlichen Optionsregelungen für die Leaver-Fälle von Gründern einfach als weiterer Einziehungsgrund geregelt werden. Dies führt dann – wie in allen anderen Fällen – zu der in der Satzung je nach dem Grund der Einziehung unterschiedlich ausgestaltbaren Abfindung.
Sorgen unbegründet
Die ihrerseits beurkundungsbedürftigen Regelungen zu Vorerwerbs-, Mitveräußerungsrechten beziehungsweise -pflichten werden im Standardvertragswerk im Kontext der Vinkulierungsregelung in der Satzung erfasst. Das immer wieder erhobene Argument, dass selbst in diesem Fall nach dem Vollständigkeitsgrundsatz alle Nebenabreden zu beurkunden sind und daher ein privatschriftlicher Beteiligungsvertrag formunwirksam wäre, greift nicht: Denn das notarielle Formerfordernis des § 15 Abs. 4 GmbHG für die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung dient – so auch der BGH – keinem Schutz vor Übereilung, sondern soll allenfalls den spekulativen Handel mit Geschäftsanteilen unterbinden. Dem wird aber bereits durch die Vinkulierung Genüge getan. Auch der etwaige Beweiszweck wird bereits durch die beim Handelsregister zu hinterlegende Gesellschafterliste erfüllt. Die gleichfalls immer wieder vorgebrachte Sorge vor der Handelsregisterpublizität ist ersichtlich vorgeschoben, da auch andere Regelungen der Satzung, die Sonderrechte der Investoren beinhalten, wie vor allem besondere Zustimmungsrechte bei wesentlichen Gesellschafterbeschlüssen, regelmäßig und zwingend Satzungsbestandteil sind.
Vereinfachter Abschluss und Kosten
Im Hinblick auf den verringerten Regelungsumfang von Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung werden sie in einem einzigen Dokument zusammengefasst, das entweder vor der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung und Satzungsneufassung kraft Vollmacht oder auch von den Parteien selbst in einem elektronischen Zeichnungsverfahren, etwa über DocuSign, unterzeichnet werden kann. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können auch vereinfacht als bloßes Tatsachenprotokoll festgestellt werden, ohne dass es der Beurkundung der Willenserklärungen durch Vorlesen bedarf. Auf diesen Fall der Beurkundung (und nicht den eines Tatsachenprotokolls) bezog sich die Entscheidung des OLG München vom 26. Februar 2018, wonach der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses um den Betrag auch einer gesondert in einem Beteiligungsvertrag vereinbarten Zuzahlung zu erhöhen ist, da dies den Wert der erworbenen Beteiligung darstelle. Dagegen spricht aber, dass der Wert des Beschlusses durch den Nennwert der neuen Geschäftsanteile ausdrücklich bestimmt ist; anders verhielte es sich nur, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst die Zahlung eines Agios vorsehen würde. Diese Kostenthematik stellt sich nicht, wenn bereits für eine Folgefinanzierungsrunde genehmigtes Kapital geschaffen würde, das dann nur noch von der Geschäftsführung, ohne das Erfordernis eines weiteren Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschafter, ausgegeben werden kann: dies als Anregung für eine weitere Revision des Gessi-
Über den Autor: Dr. Wolfgang Weitnauer ist Gründer und Partner von Weitnauer Rechtsanwälte. Die Sozietät hat Büros in München, Mannheim, Berlin und Hamburg.