Beim Businessplan gleich an die Struktur denken!

Steuerrechtliche Aspekte

Uwe Roth
Uwe Roth

Bildnachweis: Bakertilly.

„Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne.“ Start-up-Gründer leben – insbesondere
in der ersten, oft sehr kräftezehrenden Phase der Unternehmensgründung – von
diesem Zauber des Anfangens. Als vermeintlicher Widerspruch zur ersten Euphorie
folgt dieser Appell an eine vernünftige Strukturierung des Businessplans im Hinblick
auf steuerrechtliche Aspekte einer späteren Veräußerung der eben erst aus der
Taufe gehobenen Unternehmung.

Wie bei einer guten Ehe ist es aber auch bei der Start-up-Gründung unerlässlich, sich über die Möglichkeit und die Art und Weise des Auseinandergehens in jenem Zeitpunkt Gedanken zu machen, in dem die entscheidenden Weichen auf dem Weg zum Gelingen erst noch gestellt werden. Im großen Unterschied zur Ehe tut das spätere Scheiden des Gründers von seinem Unternehmen meistens nicht weh – und wenn, dann nur im sentimentalen Sinne –, wenn er seine Gründungsidee mit dem lukrativen Verkauf der Gesellschaft vergoldet. Wie entscheidend und folgenreich dabei die im Gründungsprozess getroffenen Entscheidungen über die Struktur der zu gründenden Gesellschaft im Hinblick auf deren spätere Veräußerung in steuerrechtlicher Hinsicht sein können, soll der folgende Vergleich zweier Strukturmodelle aufzeigen.

Von den Vorteilen einer Holding – Exit-Besteuerung von 1,5% versus 27%

Um der engen Verbindung zu seinem Unternehmen größtmöglichen Ausdruck zu verleihen, könnte der Gründer geneigt sein, diese strukturell durch eine unmittelbare persönliche Beteiligung abzubilden. Eine solche – grundsätzlich nachvollziehbare – Beteiligungsarchitektur führt im Falle der Veräußerung zu steuerlichen Nachteilen. So wird der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der als natürliche Person mehr als 1% der Geschäftsanteile hält, im Falle der Veräußerung der Gesellschaft im Wege des sogenannten Teileinkünfteverfahrens steuerpflichtig (vgl. §§ 17, 3 Nr. 40 EStG). Der Steuersatz liegt hier (bei der Annahme des Spitzensteuersatzes) bei circa 27% des Veräußerungsgewinns. Es liegt in dieser Konstellation faktisch eine unmittelbare Ausschüttung des Veräußerungsgewinns in das Privatvermögen des Gründers vor – es können also unter Umständen doch finanzielle Trennungsschmerzen entstehen. Hat der gleiche Gründer, im Gründungsprozess vorausblickend, eine Holding errichtet, die seine persönliche Beteiligung an der Gesellschaft (StartCo) vermittelt, und wird die StartCo schließlich veräußert, bleibt der aus der Veräußerung gezogene Gewinn zunächst außer Ansatz (§ 8b KStG) und ist damit also grundsätzlich steuerfrei. Allein durch die Pauschalierung der sogenannten Schachtelstrafe entsteht in Höhe von 5% eine äußerst geringfügige Steuerlast von etwa 1,5% des Veräußerungsgewinns. Die deutlich höhere Steuer auf privater Ebene entsteht erst bei Ausschüttung etwaiger Gewinne an den Gründer, die so „gestundete“ Steuer kann für weitere Investitionen genutzt werden. Auch im Rahmen etwaiger Roll-over- oder Reinvestitionsszenarien bietet die Holding mehr Flexibilität, denn aus der teilweisen Einbringung der Geschäftsanteile an der StartCo in eine neue Holding entstehen im Regelfall keine neuen ertragsteuerlichen Halte- oder Sperrfristen.

Nachträgliche Implementierung einer Holding

Sollte erst nach Beginn des operativen Geschäfts festgestellt werden, dass eine Holding-Struktur sinnvoll wäre, ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen. Steuerlich lässt sich diese auch erst später implementieren. In diesem Fall können die Anteile an der StartCo steuerneutral, das heißt ohne Aufdeckung stiller Reserven und entsprechend ohne steuerliche Belastung, in die zuvor gegründete Holding eingebracht werden. Diese spätere Implementierung hat allerdings zur Folge, dass die Anteile an der StartCo, die nach der Einbringung von der Holding gehalten werden, einer siebenjährigen Sperrfrist unterliegen; während dieser Frist schmilzt der bei Verletzung nachzuversteuernde Einbringungsgewinn jährlich um ein Siebtel ab. Erst nach sieben Jahren kommt man in den vollen Genuss des faktisch niedrigeren Steuersatzes; erschwerend kommt hinzu, dass die Veräußerung der StartCo durch die Holding zu einer Steuerbelastung auf Gründerebene führt, obwohl dort kein unmittelbarer Geldzufluss erfolgt.

Von den Nachteilen einer Holding

Wie ist jedoch der Zusammenhang mit dem Businessplan? So großartig das Steuersparen mit einer Holding-Struktur klingt – man darf nicht vergessen, dass jede weitere Gesellschaft in der Struktur natürlich auch Verwaltungskosten verursacht und damit Zeit und Geld kostet. Für die Holding muss schließlich wie auch für die StartCo eine Buchhaltung geführt, der Jahresabschluss aufgestellt sowie die entsprechenden Steuererklärungen eingereicht werden et cetera. Auch die klare Abgrenzung von Rechten, Pflichten und Geschäftsbereichen zwischen den Gesellschaften sollte von Beginn an berücksichtigt werden. Dementsprechend sollte man sich beispielsweise auch über die (Weiter-)Belastung von Leistungen Gedanken machen, die aus der StartCo für die Holding erbracht/verauslagt werden, um Diskussionen mit dem Finanzamt über verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Über die entgeltliche Dienstleistungserbringung der Holding an die StartCo kann unter Umständen erreicht werden, dass Kosten der Holding bei Finanzierungsrunden beziehungsweise der Mittelbeschaffung für die StartCo zum Vorsteuerabzug berechtigen – bei diesen Kosten entfällt damit die Umsatzsteuer als tatsächliche Belastung.

Fazit

Es gibt keine universell richtige Struktur für ein Unternehmen, es sollte aber bereits bei der Businessplanerstellung mindestens über diese nachgedacht werden.

Über den Autor:

Uwe Roth ist Steuerberater und Partner bei Baker Tilly in München. Er berät vorwiegend im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen und zur steuerlichen Strukturoptimierung.