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Die Managerbeteiligung bezweckt generell die Motivation von Fremdgeschäftsführern, den Wert ihres Unternehmens zu steigern. Bei Familiengesellschaften kann sie zusätzlich auch ein Instrument der Unternehmensnachfolge darstellen; die zunächst nur angestellten Geschäftsführer werden nach außen durch ihre zusätzliche Beteiligung als Gesellschafter aufgewertet. Kernbestandteil der Beteiligungsabrede sind auch hier Leaver-Regelungen, die die Bindung des Managers an das Unternehmen sicherstellen sollen.
Abzugrenzen ist die im Folgenden behandelte Fallgestaltung von einer Managerbeteiligung zusammen mit Private Equity-Investoren in Buy-out-Konstellationen, in denen Manager und Investoren gemeinsam ein Zielunternehmen erwerben. Bei Managerbeteiligungen außerhalb von Buy-outs handelt es sich um Einzelfallgestaltungen, sei es mit Einstieg des Managers nur zum Nennwert oder auch zum Verkehrswert, dann mit Übernahme eines Verlustrisikos. In allen diesen Fällen wird jedoch die Beteiligung nur gegen die Verpflichtung des Managers zur Rückübertragung eingeräumt, wenn das Anstellungsverhältnis beendet oder der Manager als Geschäftsführer abberufen wird. Dabei ist aber zu bedenken, dass Regelungen in Personen- oder Kapitalgesellschaften, durch die einzelnen oder einer Mehrheit von Gesellschaftern das Recht eingeräumt wird, einen Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ohne sachlichen Grund auszuschließen, nach der sogenannten Damoklesschwert-Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.07.1990) sittenwidrig und daher nichtig sind. Kann daher eine solche Rückübertragungs-verpflichtung des Managers wirksam vereinbart werden? Denn nach § 38 GmbHG ist die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerruflich; auch genießt er, da er kein Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG ist, keinen Kündigungsschutz. Daher liegt auch die Beendigung der Gesellschafterbeteiligung des geschäftsführenden Managers in der freien Entscheidungsmacht der Mitgesellschafter. Dennoch kann sich dies unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als sachlich gerechtfertigt darstellen.
Sachlicher Grund
Einen solchen sachlichen Grund hat der BGH im MediaMarkt/Saturn-Fall (Urt. v. 19.09.2005) darin gesehen, dass die Beteiligung nur „Annex“ zur Geschäftsführertätigkeit war, da der Zweck der Beteiligung, nämlich die Bindung an das Unternehmen und die Motivationssteigerung, durch das Ausscheiden des Geschäftsführers entfiel; daher wurde das Angebot zum Rückkauf wirksam angenommen. In dem entschiedenen Fall war den jeweiligen Leitern von in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Einkaufsmärkten durch die Holding unentgeltlich eine Beteiligung von bis zu 10% am Stammkapital mit Rückerwerbsoption für den Fall des Ausscheidens eingeräumt worden. Eine Beschränkung der Abfindung auf den vom Manager für den Erwerb selbst aufgewandten Betrag, und somit ein Ausschluss von der weiteren Wertsteigerung, ist in solchen Fällen der Managerbeteiligung wirksam („Naked in/Naked out“). Auch eine entsprechend § 622 Abs. 6 BGB unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts des Managers liegt im Rahmen eines solchen Managermodells nicht vor, eben wegen des bloßen Annexcharakters der Beteiligung.
Entgeltliche Managerbeteiligung
Den Fall des entgeltlichen Erwerbs einer Beteiligung zum Zweck der Bindung an eine Familiengesellschaft behandelte das LG Stuttgart in einem Urteil vom 10. Oktober 2018: Dort erwarb der Manager von einer Kommanditistin für seine Geschäftsführertätigkeit eine 5%-Kommanditbeteiligung gegen einen überwiegend gestundeten und zu verzinsenden Kaufpreis mit Rückerwerbsoption für den Fall der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit. Der Kaufpreis für den Rückerwerb sollte dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Rückerwerbs unter Anwendung des ursprünglichen Bewertungsverfahrens, das der Bemessung des Kaufpreises zugrunde lag, entsprechen. Nach Abberufung des Managers als Geschäftsführer übte die Kommanditistin die Option aus und verlangte von dem Manager, der sich auf die Unwirksamkeit der Option berief, unter Anrechnung des auf ein Viertel gesunkenen Verkehrswerts den restlichen Kaufpreis. Damit realisierte sich das wirtschaftliche Verlustrisiko, das der Manager in diesem Fall übernommen hatte. Die Übernahme dieses Verlustrisikos stellt aber nach Ansicht des LG Stuttgart kein unlauteres Disziplinierungsmittel dar, sondern ist nur Kehrseite für die Teilhabe auch an einem möglichen Wertzuwachs. Jedoch kann der Manager über eine Ausübungskontrolle nach § 162 Abs. 2 BGB geschützt sein, wenn die Bedingungen für die Optionsausübung, also seine Abberufung beziehungsweise Kündigung, nur herbeigeführt werden, um die Geschäftsanteile günstig zurückerwerben zu können; dieser Ausnahmefall lag aber nicht vor. Daher wurde der Manager an der Rückübertragungsverpflichtung festgehalten. Anders verhält es sich aber dann und fehlt es folglich am sachlichen Grund für die Leaver-Regelung, wenn die Managerbeteiligung keinen Annexcharakter hat, weil sie auch aufgrund ihrer Höhe der eines Investors entspricht und Einfluss auf Gesellschafterentscheidungen vermittelt, so das OLG München in seinem Urteil vom 13. Mai 2020 im Fall der Beteiligung eines Managers mit 25% und einem entsprechend hohen Kapitalbeitrag an einer mit einer Vielzahl anderer Gesellschafter gegründeten Akquisitionsgesellschaft.
Gestaltungsempfehlungen
Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies:
• Der Zweck der Managerbeteiligung, nämlich die Bindung des Managers an das Unternehmen für die Dauer seiner aktiven Tätigkeit, sollte vertraglich festgehalten werden, ebenso, dass die Beteiligung nicht ohne die Möglichkeit des Rückerwerbs für den Fall der Beendigung dieser Tätigkeit eingeräumt wird.
• Ein vereinbarter Kaufpreis kann zwar gestundet und im Fall des Ausscheidens mit der Abfindung verrechnet werden, doch sollte der Manager zu seinem Schutz entweder vereinbaren, dass für den Fall, dass die Abfindung geringer als der Kaufpreis ausfällt, auf einen weitergehenden Kaufpreisanspruch verzichtet wird oder als Abfindung mindestens der von ihm bezahlte Kaufpreis zu vergüten ist.
Steuerliche Folgen einer unentgeltlichen / vergünstigten Managerbeteiligung
Wird dem Manager die Beteiligung unentgeltlich oder vergünstigt eingeräumt (wie im seriellen Modell des MediaMarkt/Saturn-Falls), stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der grundsätzlich bereits im Zuwendungszeitpunkt als verdeckter Arbeitslohn beziehungsweise als Einkommen zu versteuern ist und daher zu einer Dry Income-Besteuerung führt. Nur für jüngere KMU wird der Besteuerungszeitpunkt nach § 19a EStG verschoben. Dabei sollen nach dem vorliegenden Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die KMU-Voraussetzungen verdoppelt werden (also auf Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern, Jahresumsatz von 100 Mio. und Jahresbilanz von 86 Mio. EUR) und der maßgebliche Gründungszeitpunkt von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet werden. Für Beteiligungen an älteren Unternehmen hilft daher die Verschonungsregelung des § 19a EStG nicht. Jedoch sind Anteilsübertragungen zur Regelung der Unternehmens-nachfolge innerhalb eines Familienverbunds nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als Schenkung auch dann anzusehen, wenn die Anteilsübertragung an eine Tätigkeit innerhalb der Unternehmensgruppe geknüpft ist, ferner wenn Beteiligungen an leitende Angestellte im Rahmen der Unternehmensnachfolge zur Sicherung des Fortbestands des Unternehmens übertragen werden, da in diesem Fall die im Vordergrund stehenden strategischen Überlegungen eine Sonderrechtsbeziehung unabhängig vom Arbeitsverhältnis begründen. Daher käme in diesen Fällen zumindest der günstigere Schenkungsteuersatz zur Anwendung.
Zum Autor:
Dr. Wolfgang Weitnauer ist Gründer und Partner von Weitnauer Rechtsanwälte Steuerberater.
Die Sozietät hat Büros in München, Mannheim, Berlin und Hamburg.