Insolvenzrecht: Ziele, Arten und Gründe für ein Insolvenzverfahren

Maria Lengemann
Maria Lengemann

Bildnachweis: Maria Lengemann.

Ist jemand nicht mehr in der Lage, Schulden zu begleichen, kommt es zu einer gerichtlichen Schuldenregulierung. Dabei gibt es die Form der Einzelvollstreckung mittels einer Zwangsvollstreckung oder die Gesamtvollstreckung in Form eines Insolvenzverfahrens. Erstgenanntes ist in der Zivilprozessordnung geregelt, wohingegen ein Insolvenzverfahren dem Insolvenzrecht beziehungsweise der Insolvenzverordnung unterliegt.

Sowohl Abläufe als auch weitere Vorgaben in Bezug auf ein Insolvenzverfahren werden
durch die Insolvenzverordnung geregelt. Umgangssprachlich wird die InsO auch
Insolvenzrecht genannt.

Was bedeutet Konkurs?

Die genaue Bedeutung des Wortes Konkurs ist „bankrott“ oder „Zahlungsunfähigkeit“. Es ist
also im Grunde ein Synonym für die Insolvenz. Ehe in Deutschland die Insolvenzordnung
eingeführt wurde, nutzte man diesen Begriff. In der Schweiz und in Österreich ist das noch
immer der Fall.

Inhalte: Ziele, Verfahrensarten, Eröffnungsgründe

Vor dem Start einer Insolvenz ist es wichtig, sich einerseits über die Verfahrensarten zu
informieren, aber auch sicherzustellen, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt.

Was ist das Ziel des Insolvenzrechtes?

In der Insolvenzverordnung ist alles geregelt, damit Gläubiger im Falle einer Insolvenz
gleichmäßig befriedigt werden. Das Insolvenzrecht sieht aber für Einzelpersonen, die
insolvent sind, auch eine Restschuldbefreiung vor.

Welche Verfahrensarten gibt es für das Insolvenzverfahren?

In der Regel (wenn keine Sonderformen zum Tragen kommen) gibt es zwei Arten von
Insolvenzen, die sich entweder an Unternehmen oder an Privatpersonen richten.

  • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz: Für private Einzelpersonen ist diese Form
    des Insolvenzverfahrens gedacht. Sie greift bei natürlichen Personen, die nicht
    selbstständig tätig sind, also für Rentner, Arbeitslose und Arbeitnehmer. Für
    Selbstständige ist diese Form des Verfahrens nur dann möglich, wenn die Schulden
    nicht aus einem Arbeitsverhältnis bestehen und wenn es nicht mehr als 20 Schuldner
    sind.
  • Regelinsolvenzverfahren: Für Unternehmen oder für Selbstständige ist diese Form
    geeignet. Gesetzliche Vertreter eines Unternehmens oder Selbstständige sind
    verpflichtet, Insolvenz anzumelden, wenn sie innerhalb einer gesetzlichen Frist von
    drei Wochen den Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen können.
  • Schutzschirmverfahren: Hierbei handelt es sich um eine besondere Verfahrensform, bei dem die Sanierung eines Unternehmens im Fokus steht.
  • Nachlassinsolvenz: Erben haben durch diese Form der Insolvenz die Möglichkeit, eine beschränkte Haftung für die geerbten Schulden und die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erhalten.

Welche Eröffnungsgründe gibt es für ein Insolvenzverfahren?

Im ersten Schritt muss der Schuldner selbst oder ein Gläubiger einen Insolvenzantrag
stellen. Abgesehen von dieser Voraussetzung muss aber auch sichergestellt sein, dass die
Verfahrenskosten gedeckt werden können sowie ein passender Eröffnungsgrund muss
vorliegen. Das bedeutet, dass ein Grund bestehen muss, warum das Insolvenzverfahren eingeleitet werden soll. Die Insolvenz ist möglich, wenn ein Schuldner überschuldet ist, bereits zahlungsfähig ist oder droht, künftig zahlungsunfähig zu werden. Die Insolvenzordnung
regelt dies im Detail:

  • Zahlungsunfähigkeit: Dieser Eröffnungsgrund liegt laut § 17 II InsO vor, wenn ein
    Schuldner den fälligen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Hat der Schuldner
    seine Zahlungen aufgrund dessen eingestellt, ist von einer Zahlungsunfähigkeit
    auszugehen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Wird ein Schuldner voraussichtlich
    zahlungsunfähig, also ist davon auszugehen, dass er die Zahlungspflichten zum
    Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr erfüllen kann, dann ist nach § 18 II 1 InsO von
    einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
  • Überschuldung: Der dritte Insolvenzgrund liegt laut § 19 II InsO vor, wenn die
    aktuellen Verbindlichkeiten durch das Schuldnervermögen nicht mehr gedeckt
    werden können.

Restschuldbefreiung: Gerichtlicher Schuldenerlass für natürliche Personen

Für natürliche Personen gibt es im Insolvenzrecht eine Möglichkeit, die restlichen Schulden
loszuwerden. Das bedeutet, dass Gläubiger die Forderungen nach einem Insolvenzverfahren
auch mit einer Zwangsvollstreckung nicht mehr durchsetzen können. Früher dauerte das Restschuldbefreiungsverfahren sechs Jahre. Seit dem 1. Oktober 2020 dauert es nur noch drei Jahre. Die verkürzte Dauer gilt zunächst für private Verbraucher bis zum 30. Juni 2025. Muss danach eine erneute Privatinsolvenz beantragt werden, ist der Neuregelung zufolge eine Sperrfrist von elf Jahren einzuhalten. Die Dauer der zweiten Insolvenz beträgt in dem Fall nicht nur drei, sondern fünf Jahre.

Bei Unternehmen gibt es dagegen einige Sonderfälle. Privatpersonen, Freiberuflern sowie
Selbstständigen steht eine Restschuldbefreiung zu. Juristischen Personen wie zum Beispiel
einer GmbH dagegen nicht.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Zum Ratgeber “Schuldenregulierung – Der Weg aus der Schuldenfalle?” vom Verlag für Rechtsjournalismus hier.